Überblick
Der Korpus enthält 33 Entscheide zum Schutzgut «Moorlandschaft», davon 31 des Bundesgerichts, aus den Jahren 1991 bis 2026. Beschwerden wurden in 36 % der Fälle ganz oder teilweise gutgeheissen (Korpusmittel 25 %). Am häufigsten angerufen: Art. 78 Abs. 5 BV, Art. 23d NHG, Art. 23b NHG.
20 Abgewiesen8 Gutgeheissen4 Teilweise gutgeheissen1 Nichteintreten31 BGer1 VGer GL1 VGer SG
Meistzitierte Normen
Die Erfolgsquote ist der Anteil der ganz oder teilweise gutgeheissenen Beschwerden in dieser Auswahl, keine Prognose für den Einzelfall. In der Suche gibt es sie zu jeder Filterkombination, kostenlos.
Entscheide zum Schutzgut Moorlandschaft
Die jüngsten 33 von 33 Entscheiden, jeweils mit Leitsatz. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Normen, Zitat und Link zum amtlichen Volltext.
- BGer 1C_239/2025Der Ersatz von mehr als der Hälfte der tragenden Pfähle eines Bootsstegs in einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung überschreitet den Rahmen des zulässigen Unterhalts oder der Erneuerung nach Art. 23d Abs. 2 lit. b NHG und ist daher nicht bewilligungsfähig. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist im öffentlichen…
- BGer 1C_194/2024Die Interessenabwägung zwischen Hochwasserschutz, Gewässerrevitalisierung und dem Erhalt von Fruchtfolgeflächen fällt zugunsten der gesetzlich gebotenen Ziele aus, da diese standortgebunden sind und der Verlust an Fruchtfolgeflächen durch Kompensationsmassnahmen ausgeglichen wird.
- BGer 1C_193/2024Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Bundesrat seinen Beurteilungsspielraum bei der Abgrenzung der Moorlandschaft 'Furner Berg' überschritten hat, indem er charakteristische und zentrale Elemente (Flachmoore von nationaler und regionaler Bedeutung) ausklammerte. Eine Interessenabwägung mit Nutzungsinteressen ist bei der…
- BGer 1C_131/2024Die Auszonung von Parzellen aus der Bauzone im Rahmen der erstmaligen Anpassung eines nicht LAT-konformen Plans stellt einen Klassierungsverweigerung und keinen Entzug dar, selbst wenn die Parzellen zuvor als bauland ausgewiesen waren. Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt nicht vor einer solchen Anpassung, wenn die ursprüngliche…
- BGer 1C_236/2025Ein Zwischenentscheid im nachträglichen Baubewilligungsverfahren, der keine abschliessende Beurteilung aller Teilaspekte enthält, ist nicht selbständig anfechtbar, wenn das kantonale Recht eine einheitliche Beurteilung von Legalität und Restitution vorsieht.
- VGer GL VG.2024.00071Die Interessenabwägung erfordert eine rechtsgenügliche Abklärung und Begründung der ökologisch ausreichenden Pufferzonen für Flachmoore von nationaler Bedeutung. Fehlende oder unvollständige wissenschaftliche Grundlagen führen zur Rückweisung an die Vorinstanz.
- BGer 1C_601/2022Der Ersatz von Terrassendielen eines Ferienhauses in einer Moorlandschaft stellt eine zulässige Erneuerungsmassnahme im Rahmen der normalen Lebensdauer gemäss Art. 23d Abs. 2 lit. b NHG dar, sofern Umfang, Erscheinungsbild und Zweckbestimmung unverändert bleiben. Eine Wiederherstellungsverfügung wäre in diesem Fall unverhältnismässig.
- BGer 1C_395/2022Das Bundesgericht bestätigt den absoluten Vorrang des Moorschutzes (Art. 78 Abs. 5 BV, Art. 4 FMV), verneint aber eine pauschale Interessenabwägung. Die Vorinstanz muss das Schutzziel der ungeschmälerten Erhaltung konkretisieren und die zusätzlichen Beeinträchtigungen durch das Bauvorhaben vertieft prüfen.
- BGer 1C_253/2022Die nachträgliche Baubewilligung für Mauern im Gewässerraum und in einer Riedschutzzone ist zu verweigern, wenn sie den Wasserhaushalt beeinträchtigt oder überwiegende öffentliche Interessen (Hochwasserschutzprojekt) entgegenstehen. Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist verhältnismässig.
- BGer 1C_35/2022Die Kleinsiedlungsverordnung (KSV) des Kantons Thurgau ist als vorläufige Massnahme zur Sicherstellung bundesrechtskonformer Baubewilligungsverfahren in Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone zulässig. Sie stützt sich auf Art. 36 Abs. 2 RPG und § 43 Abs. 1 KV/TG und verletzt weder das Gewaltenteilungsprinzip noch die Gemeindeautonomie.
- BGer 1C_25/2022Die kantonalen Verordnungsbestimmungen zur Mahdnutzung und Beweidung auf Naturschutzflächen (§§ 10a und 10b NLV) sind mit Bundesrecht vereinbar, da sie die bundesrechtlich gebotene angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Biotopen präzisieren und keine neuen Pflichten begründen.
- BGer 1C_519/2020Bei Bauten ausserhalb der Bauzone in Moorschutzgebieten ist trotz Besitzstandsschutz nach Art. 24c RPG das aktuelle Moorschutzrecht anzuwenden, wenn zwingende öffentliche Interessen (Art. 78 Abs. 5 BV) dies erfordern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ausschluss von Verfahrensbeteiligten vom Augenschein kann nicht geheilt…
- BGer 1C_551/2020Die Abgrenzung eines Flachmoors von nationaler Bedeutung in kantonalen Nutzungsplänen ist bestandskräftig, wenn sie im Planerlassverfahren rechtliches Gehör gewährte und keine erheblichen Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vorliegen. Eine vorfrageweise Überprüfung im Baubewilligungsverfahren ist ausgeschlossen.
- BGer 1C_375/2019Ein Modellflugplatz in einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung ist unzulässig, wenn er weder nationale Bedeutung hat noch unmittelbar standortgebunden ist und nicht dem Schutz der Moorlandschaft dient. Die Schutzzielverträglichkeit nach Art. 23d NHG ist nicht erfüllt.
- BGer BGE 147 II 164Die ungenügende Richtplangrundlage und die fehlende umfassende Interessenabwägung auf kantonaler Ebene, insbesondere unter Einbezug der potenziell nationalen Schutzinteressen (BLN, Auengebiet), führen zur Aufhebung des Konzessionsbeschlusses. Ein nationales Interesse an der Stauseeerweiterung ist zwar zu bejahen, doch muss dies in einer…
- BGer 1C_356/2019Die Interessenabwägung scheitert an fehlender Richtplangrundlage (Art. 8 Abs. 2 RPG) und unvollständiger Berücksichtigung nationaler Schutzinteressen (BLN, potenzielle Auengebiete). Eine Konzessionserteilung ohne abgeschlossene Abstimmung auf Richtplanebene ist unzulässig.
- BGer 1C_274/2019Ein Teilnutzungsplan (PPA) für ein Skigebiet muss die Zugangsregelungen zu den geplanten Zonen und Infrastrukturen bereits im Planungsstadium ausreichend prüfen, insbesondere wenn geschützte Naturgebiete betroffen sind. Die Abgrenzung von Bundesinventaren (z. B. Hochmoore) darf nicht ohne sachliche Begründung von den bundesrechtlichen…
- BGer 1C_445/2019Die Einbeziehung von Weideflächen in ein national bedeutendes Moorgebiet nach Art. 23b LPN ist rechtmässig, wenn eine enge ökologische oder visuelle Beziehung zum Kerngebiet besteht. Die Abwägung zwischen Schutzinteressen und Eigentumsrecht ist verhältnismässig, sofern die Massnahme geeignet, erforderlich und angemessen ist.
- BGer 1C_467/2018Die Interessenabwägung fiel zugunsten der Verkehrssicherheit, des Verkehrsflusses und der Entlastung der Usterstrasse aus; die Stützmauer und die isolierte UVP wurden als verhältnismässig und bundesrechtskonform beurteilt.
- BGer 1C_431/2017Die Qualität für ein Rechtsmittel in Raumplanungsangelegenheiten setzt voraus, dass die recouranten besonders betroffen sind und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Planung haben. Eine allgemeine oder abstrakte Interessenverfolgung genügt nicht.
- BGer 1C_502/2016Die kantonale Instanz muss die Rügen zur Abgrenzung der inventarisierten Moore und Moorlandschaften materiell prüfen und darf sich nicht auf die blosse Bezugnahme auf die Bundesinventare beschränken. Die Regelungen des kantonalen Nutzungsplans müssen mit Art. 78 Abs. 5 BV und Art. 23d LPN vereinbar sein.
- BGer 1C_79/2016Der Bundesrat verfügt bei der definitiven Abgrenzung von Moorlandschaften über einen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, der auch die Berücksichtigung konkreter Vorhaben zur Erweiterung bestehender Nutzungen (hier: Stauseeerhöhung) erlaubt, sofern keine für die Moorlandschaft charakteristischen und zentralen Elemente ausgeklammert…
- BGer BGE 143 II 241Bei der erstmaligen definitiven Abgrenzung einer Moorlandschaft nach Art. 23b NHG darf der Bundesrat bestehende Ausbaupläne berücksichtigen, sofern die charakteristischen und zentralen Elemente der Moorlandschaft zwingend einbezogen werden. Der Begriff der 'bestehenden Nutzung' in Art. 23b Abs. 3 NHG ist weit auszulegen und umfasst auch…
- BGer 1C_346/2014Die Genehmigung einer Windparkzone ohne hinreichende Richtplangrundlage und ohne nachvollziehbare, umfassende Interessenabwägung – insbesondere zu Alternativstandorten, Biotop-, Arten- und Landschaftsschutz – verletzt Bundesrecht. Die Interessenabwägung muss alle relevanten Belange (u. a. Moorschutz, Avifauna, Landschaftsbild)…
- VGer SG B 2014/60In Moorlandschaften von nationaler Bedeutung ist eine Interessenabwägung unzulässig; Eingriffe sind nur schutzzieldienlich oder schutzzielverträglich gemäss Art. 23d NHG und Art. 4 MoorLV zulässig. Ein Wiederaufbau als Ferienhaus widerspricht den Schutzziele und ist daher unzulässig.
- BGer 1C_222/2015Ein im geschützten Flachmoor geplanter Wanderweg mit Sichtblende ist mit Art. 78 Abs. 5 BV und der Flachmoorverordnung vereinbar, wenn er dem Moorschutz dient, insbesondere durch Eliminierung schutzzielwidriger Trampelpfade. Die Ausweitung des Schutzperimeters auf eine Parzelle mit gleichwertiger Flachmoorvegetation ist…
- BGer 1C_515/2012Das Wiederaufbauverbot für Ferienhäuser in einer geschützten Moorlandschaft (Art. 275 MoorLV) ist bundesrechtskonform, da der Wiederaufbau den Schutzzielen der Moorlandschaft widerspricht und keine Ausnahme nach Art. 23d Abs. 2 NHG darstellt.
- BGer 1C_71/2011Der Schutz der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung (Art. 23b NHG) steht dem Bau oberirdischer und im Tagbau erstellter Tunnelabschnitte der Zürcher Oberlandautobahn (ZOA) zwingend entgegen, da solche Eingriffe mit den Schutzzielen unvereinbar sind und keine Interessenabwägung zulassen.
- BGer 1C_203/2009Die Standortgebundenheit einer Kapelle auf der Moosalp ist zu verneinen, da keine technischen, betriebswirtschaftlichen oder bodenbedingten Gründe vorliegen und der Standort nicht als besonders vorteilhaft gegenüber Alternativen in der Bauzone erscheint. Zudem ist eine umfassende Interessenabwägung gemäss Art. 24 lit. b RPG erst nach…
- BGer 1A.124/2003Ein absolutes Veränderungsverbot in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung (Art. 78 Abs. 5 BV) lässt keinen Raum für eine Interessenabwägung. Eine Mobilfunkanlage ist unzulässig, wenn sie den Schutzzielen widerspricht, unabhängig von anderen öffentlichen oder privaten Interessen.
- BGer 1A.129/2002Das öffentliche Interesse am Schutz eines regional bedeutenden Flachmoor-Biotops überwiegt die privaten Eigentumsinteressen, selbst bei teilweise beeinträchtigter Moorqualität und früherer Bauzonenzuteilung, sofern die Schutzmassnahmen verhältnismässig sind.
- BGer BGE 123 II 248In einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung (Art. 24sexies Abs. 5 BV) überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der typischen Eigenheiten gegenüber privaten Nutzungsinteressen, selbst bei bösgläubigen Eingriffen. Eine Wiederherstellungsverfügung ist verhältnismässig, wenn sie dem Schutzzweck dient und keine milderen…
- BGer BGE 117 IB 243Bei Schutzobjekten nach Art. 24sexies Abs. 5 BV (Moore von nationaler Bedeutung) ist eine Interessenabwägung ausgeschlossen; das absolute Veränderungsverbot geht anderen öffentlichen Interessen und der Eigentumsgarantie vor.