Überblick
Der Korpus enthält 23 Entscheide zum Schutzgut «Fruchtfolgeflächen», davon 20 des Bundesgerichts, aus den Jahren 2006 bis 2026. Beschwerden wurden in 39 % der Fälle ganz oder teilweise gutgeheissen (Korpusmittel 25 %). Am häufigsten angerufen: Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG, Art. 30 Abs. 1bis RPV, Art. 82 lit. a BGG.
Meistzitierte Normen
Die Erfolgsquote ist der Anteil der ganz oder teilweise gutgeheissenen Beschwerden in dieser Auswahl, keine Prognose für den Einzelfall. In der Suche gibt es sie zu jeder Filterkombination, kostenlos.
Entscheide zum Schutzgut Fruchtfolgeflächen
Die jüngsten 23 von 23 Entscheiden, jeweils mit Leitsatz. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Normen, Zitat und Link zum amtlichen Volltext.
- BGer 1C_397/2024Ein Zwischenentscheid über die Zuständigkeit ist nach Art. 92 BGG nur anfechtbar, wenn er endgültig und verbindlich ist; bei Verzicht auf Beschwerde gegen einen solchen Entscheid ist die Anfechtbarkeit nach Art. 92 Abs. 2 BGG definitiv verwirkt. Art. 93 BGG ist restriktiv anzuwenden und setzt eine substantiierte Darlegung des nicht…
- BGer 1C_524/2023Die Interessenabwägung des kantonalen Gerichts vernachlässigte die Grundsätze der Konzentration, der massvollen Bodennutzung und der Landschaftserhaltung (Art. 1, 3, 15 LAT). Die Umzonung von 11'000 m² bester Ackerfläche in eine gemischte Zone verstiess gegen die Anforderungen an die regionale Koordination und die Erhaltung der…
- BGer 1C_306/2022Die Vorinstanz hat den Sachverhalt zur Baulandbedarfsermittlung unvollständig erhoben, weshalb die Interessenabwägung zwischen privatem Überbauungsinteresse und öffentlichem Schutz von Fruchtfolgeflächen nicht tragfähig war.
- BGer 1C_118/2022Die freiwillige Überkompensation von Fruchtfolgeflächen im Rahmen einer Deponiebewilligung ist rechtskräftig und kann nicht nachträglich als handelbare Kompensationsfläche beansprucht werden.
- BGer 1C_113/2022Die Interessenabwägung zwischen landwirtschaftlicher innerer Aufstockung und Immissionsschutz fällt zugunsten des Immissionsschutzes aus, wenn der halbe Mindestabstand zu Wohnhäusern nicht eingehalten wird und übermässige Geruchsimmissionen zu erwarten sind.
- ? 1C_228/2022Die Interessenabwägung nach Art. 34 Abs. 4 OAT fällt zugunsten des landwirtschaftlichen Bedürfnisses und der raumplanerischen Ziele (Schutz der SDA, Konzentration der Bauten) aus, selbst bei erheblichen ästhetischen Beeinträchtigungen. Die kommunale Gestaltungsautonomie (Art. 86 LATC) darf nicht zu einem systematischen Bauverbot in der…
- BGer 1C_580/2021Terrainveränderungen durch Einbringen von Schwemmsand in einer Fruchtfolgefläche der Landwirtschaftszone unterliegen der kantonalen Baubewilligungspflicht, wenn sie als wesentliche Terrainveränderung im Sinne von Art. 1a Abs. 2 BauG/BE und Art. 7 BewD/BE zu qualifizieren sind.
- BGer 1C_238/2021Bei sachlich und zeitlich zusammenhängenden Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone ist eine gesamthafte Interessenabwägung gemäss Art. 25a RPG geboten. Überdimensionierte Allwetterausläufe und nicht notwendige Bauten für die Pferdehaltung verletzen die Ziele des Kulturlandschutzes und der zonenkonformen Nutzung.
- BGer 1C_635/2020Die Interessenabwägung fiel zugunsten des Schutzes von Fruchtfolgeflächen und der Erhaltung von Kulturland aus, da die Parzelle Nr. 1405 teilweise als FFF qualifiziert wurde und die Einzonungsvoraussetzungen nach Art. 15 Abs. 4 RPG und Art. 30 Abs. 1bis RPV nicht erfüllt waren.
- BGer 1C_235/2020Die Inventarisierung von Fruchtfolgeflächen (FFF) erfolgt allein nach bundesrechtlichen Qualitätskriterien ohne Interessenabwägung; diese ist erst bei der Beanspruchung der Flächen im Nutzungsplan- oder Baubewilligungsverfahren vorzunehmen.
- VGer SG B 2018/46Eine innere Aufstockung nach Art. 16a Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 36a Abs. 1 RPV ist unzulässig, wenn der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion denjenigen der bodenabhängigen übersteigt und die bodenabhängige Produktion nicht mehr den Betriebsschwerpunkt bildet.
- BGer 1C_537/2018Der Beschluss des Regierungsrats über die Anpassung des Inventars der Fruchtfolgeflächen (FFF) unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, da es sich um eine justiziable Rechtsfrage handelt und nicht um einen Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter.
- BGer BGE 145 II 18Die Schaffung neuer Bauzonen während der Übergangszeit nach Art. 38a RPG muss die strengen Anforderungen von Art. 52a Abs. 2 RPV erfüllen; zudem ist der Bedarf nach Art. 15 Abs. 1 und 4 lit. b RPG nachzuweisen und der Grundsatz der Siedlungsverdichtung nach innen zu beachten. Die Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen (FFF) erfordert…
- BGer 1C_58/2017Die Interessenabwägung zwischen dem Schutz der Surfaces d'assolement (SDA) und der Notwendigkeit landwirtschaftlicher Bauten erfordert eine vollständige Prüfung der tatsächlichen Bedürfnisse der Bewirtschaftung, der Standortgebundenheit sowie der langfristigen Substanz der Gemeinschaft. Fehlende oder unvollständige Abklärungen führen…
- BGer 1C_57/2016Die Genehmigung eines Strassenbauprojekts, das mehr als 3 ha Fruchtfolgeflächen beansprucht, setzt einen Richtplanbeschluss voraus. Eine Gesamtbetrachtung beider Projektabschnitte ist massgebend, und die fehlende planerische Festlegung von Aufwertungsflächen macht die Genehmigung ohne Richtplanbeschluss willkürlich.
- BGer 1C_429/2015Die Interessenabwägung erfordert eine präzise Prüfung der Notwendigkeit und Dimensionierung landwirtschaftlicher Bauten in der Landwirtschaftszone, insbesondere bei Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen. Pauschale Zuschläge für Lohnunternehmung sind unzulässig, und Alternativstandorte müssen geprüft werden.
- VGer ZH VB.2014.00140Die Standortabklärungen für den Rindermaststall waren mangelhaft, da alternative Standorte nördlich der F-Strasse ohne hinreichende Prüfung verworfen wurden, obwohl sie bezüglich Einordnung und Verbrauch von Fruchtfolgeflächen besser abschnitten.
- BGer 1C_15/2013Die Interessenabwägung muss konkret und vollständig erfolgen; die blosse Übereinstimmung mit kantonalen Planungsvorgaben ersetzt nicht die Prüfung der Bundesinteressen, insbesondere bei der Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen.
- BGer 1C_255/2013Die Interessenabwägung fällt zugunsten des Gewässerschutzes und der Hochwassersicherheit aus: Die Bachverlegung über 120 m² Fruchtfolgefläche ist verhältnismässig, da sie dem natürlichen Gewässerverlauf entspricht, ökologische Verbesserungen bringt und die Kosten minimal hält.
- BGer 1C_491/2011Die Umzonung für einen Sport- und Erholungspark im Erachfeld widerspricht dem kantonalen Richtplan (Bauentwicklungsgebiet) und dem Sachplan Fruchtfolgeflächen, da die Interessenabwägung die landesplanerischen Ziele ungenügend berücksichtigte und keine ausreichende Kompensation für die Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen aufzeigte.
- BGer 1C_94/2012Bei der Standortwahl für eine Strassenabwasserbehandlungsanlage (SABA) ist das öffentliche Interesse an haushälterischer Bodennutzung und Fruchtfolgeflächensicherung höher zu gewichten als rein finanzielle Interessen, sofern Alternativstandorte nicht von vornherein unzweckmässig sind. Eine detaillierte Abklärung von Varianten mit…
- BGer 1C_157/2009Die Interessenabwägung im Zonenplanverfahren für die Sonderbauzone Gemüse- und Gartenbau (faktisch Speziallandwirtschaftszone) war massgebend; im Baubewilligungsverfahren konnten die dort bereits geprüften Belange (z. B. Fruchtfolgeflächen, Aussicht, Wasserbedarf) nicht mehr in Frage gestellt werden.
- BGer 1A.271/2005Die Zuweisung einer Parzelle in der Landwirtschaftszone zur Bauzone für die Erweiterung eines Behindertenheims ist zulässig, wenn die Interessenabwägung sachlich vertretbar ist und keine unzulässige Kleinstbauzone entsteht. Die Erhaltung von Fruchtfolgeflächen unterliegt der Abwägung und geniesst keinen absoluten Schutz.