Überblick
Der Korpus enthält 279 Entscheide zum Planungsanlass «Gestaltungsplan», davon 277 des Bundesgerichts, aus den Jahren 1990 bis 2026. Beschwerden wurden in 27 % der Fälle ganz oder teilweise gutgeheissen (Korpusmittel 25 %). Am häufigsten angerufen: Art. 82 lit. a BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 89 Abs. 1 BGG.
Meistzitierte Normen
Die Erfolgsquote ist der Anteil der ganz oder teilweise gutgeheissenen Beschwerden in dieser Auswahl, keine Prognose für den Einzelfall. In der Suche gibt es sie zu jeder Filterkombination, kostenlos.
Entscheide zum Planungsanlass Gestaltungsplan
Die jüngsten 50 von 279 Entscheiden, jeweils mit Leitsatz. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Normen, Zitat und Link zum amtlichen Volltext.
- BGer 1C_428/2024Die Richtplanfestsetzung für das Kiesabbaugebiet Tagelswangen genügt den Anforderungen von Art. 8 Abs. 2 RPG nicht, da keine transparente, stufengerechte Standortevaluation mit Interessenabwägung vorlag. Eine temporäre Rodung von 30 Jahren ist jedoch waldrechtlich zulässig.
- BGer 1C_691/2024Ein Plan partiel d'affectation (PPA) für eine Deponie Typ A muss in der kantonalen Richtplanung verankert sein, wenn das Projekt erhebliche Auswirkungen auf Territorium und Umwelt hat und eine überregionale Koordination erfordert (Art. 8 Abs. 2 LAT). Fehlende interkantonale Abstimmung und ungenügende Berücksichtigung von…
- BGer 1C_46/2025Die Festlegung von Grünflächen in einem kommunalen Nutzungsplan innerhalb der Bauzone kann auch ohne ISOS-Eintrag gerechtfertigt sein, wenn ein regionaler Schutzbedarf besteht und die Massnahme verhältnismässig ist. Die Planungsbehörden geniessen dabei einen weiten Ermessensspielraum, sofern sie die verfassungs- und gesetzlichen Ziele…
- BGer 1C_327/2025Variationen eines Nutzungsplans (PR-NQC) mit Anpassungen des Strassennetzes (Kalibrierung, Rotunde) verletzen weder das Eigentumsrecht noch das Willkürverbot, sofern sie auf einem öffentlichen Interesse (Funktionalität des Verkehrsnetzes) beruhen und verhältnismässig sind. Die Interessenabwägung durch die kantonale Instanz ist nicht zu…
- BGer 1C_328/2025Die Anpassung eines Nutzungsplans an geänderte kantonale Rechtsgrundlagen (LST) und die Aufhebung des fakultativen Quartierplans für einen Teilbereich (B2b Süd) sind rechtmässig, wenn die planerische Grundkonzeption gewahrt bleibt und die Interessenabwägung nicht willkürlich ist. Die kantonale Instanz hat einen ausreichenden…
- BGer 1C_444/2025Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann als geheilt gelten, wenn die betroffene Person in einer Rechtsmittelinstanz mit gleicher Kognition die Möglichkeit zur Äusserung erhält. Die Prüfung kantonaler Baurechtsvorschriften durch das Bundesgericht beschränkt sich auf Willkür.
- BGer 1C_489/2023Das Bundesgericht hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts auf, weil dieses die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt hat, indem es zentrale Feststellungen unbelegt liess und die Rückweisungspflicht bei Verfahrensmängeln nicht ausreichend prüfte.
- BGer 1C_297/2024Ein Gestaltungsplan ist genehmigungsfähig, wenn Erschliessungsvarianten tatsächlich und rechtlich realisierbar sind, ohne dass jede Detailfrage bereits abschliessend geklärt sein muss. Die Prüfung von Waldfeststellungen, Gewässerschutz und Naturgefahren kann in nachgelagerte Baubewilligungsverfahren verwiesen werden.
- BGer 1C_650/2023Ein Teilplanungsperimeter (PPA) kann trotz ISOS-Einordnung und natürlicher Schutzgüter aufrechterhalten werden, wenn die Interessen an der Verdichtung im bestehenden Siedlungsgebiet und die Stabilität der Planung überwiegen. Ein kontrollincidenteller Prüfung der Gesamtplanung ist nur bei sensiblen Änderungen der Umstände zulässig.
- BGer 1C_443/2025Ein kommunales Kaskadenmodell zur Standortregelung von Mobilfunkantennen ist grundsätzlich zulässig, sofern es auf einer globalen Interessenabwägung basiert und die konkrete territoriale und planerische Situation berücksichtigt. Eine Prioritätsstufe, die eine starre 100-Meter-Schutzzone um Schulgebäude vorsieht, verstösst jedoch gegen…
- BGer 1C_499/2025Die Priorität III des Art. 27bis NAPR (100-m-Schutzzone um sensible Gebäude) verletzt das Prinzip der Vorrangigkeit des Bundesrechts, da die Schutzbedürfnisse von Schulen bereits erschöpfend durch das Bundesumweltrecht (ORNI) geregelt sind und die starre Distanzregelung die Standortwahl für Mobilfunkantennen unnötig einschränkt.
- BGer 1C_71/2026Ein gegen eine Zwischenentscheidung in einem Planungsverfahren gerichteter Rekurs ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind, insbesondere kein irreparabler Nachteil oder eine unnötige Verfahrensverlängerung vorliegt.
- BGer 1C_225/2025Eine Grünzone im Siedlungsgebiet, die oberirdisch dem Ortsbildschutz dient, kann unterirdisch als eingeschränkte Bauzone qualifiziert werden, wenn dort boden- und standortunabhängige Bauten wie öffentliche Parkierungsanlagen zugelassen sind. In diesem Fall findet das Verfahren für Bauten innerhalb der Bauzonen Anwendung, nicht dasjenige…
- BGer 1C_83/2025Ein Bauvorhaben (Windfang/Balkonersatz und Sichtschutzwand) ist unzulässig, wenn es gegen die Sonderbauvorschriften eines Gestaltungsplans verstösst, insbesondere wenn die geforderte konstruktive Trennung zwischen eingeschossigem und zweigeschossigem Bau nicht gegeben ist und die bauliche Anlage ausserhalb der Baubereiche nicht…
- BGer BGE 152 II 350Eine Grünzone im Siedlungsgebiet, die oberirdisch dem Ortsbildschutz dient, aber unterirdisch explizit den Bau öffentlicher Parkierungsanlagen erlaubt, kann als eingeschränkte Bauzone qualifiziert werden. Damit entfällt das Erfordernis einer kantonalen Bewilligung nach Art. 24 RPG, und eine Bundesaufgabe liegt nicht vor.
- BGer 1C_409/2024Aufschiebende Bedingungen in Baubewilligungen führen dazu, dass das Verfahren als noch nicht abgeschlossen gilt, wenn die Bedingungen Umsetzungsspielraum belassen. Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig.
- BGer 1C_500/2023Ein kantonaler Planungs- und Bewilligungsentscheid für einen Windpark ist rechtmässig, wenn er auf einer ausreichenden raumplanerischen Grundlage basiert, die Umweltverträglichkeitsprüfung (EIE) alle relevanten Varianten und worst-case-Szenarien berücksichtigt und die Interessenabwägung korrekt durchgeführt wird. Die Wahl des konkreten…
- BGer 1C_65/2025Ein Eingriff in ein schutzwürdiges Biotop (hier: Vernetzungskorridor der Geburtshelferkröte) ist nur zulässig, wenn er standortgebunden ist, einem überwiegenden Bedürfnis entspricht und sich unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden lässt. Die Interessenabwägung muss bereits im Stadium der Nutzungsplanung umfassend erfolgen,…
- BGer 1C_533/2024Ein Bauvorhaben, das von den wegleitenden Richtprojekten eines Gestaltungsplans erheblich abweicht, ohne eine mindestens gleich gute Lösung zu bieten, ist mit dem Gestaltungsplan unvereinbar. Die Baubewilligungsbehörde überschreitet ihren Ermessensspielraum, wenn sie solche Abweichungen ohne hinreichende Begründung zulässt.
- BGer 1C_262/2024Die Berücksichtigung des ISOS in der Nutzungsplanung ist nur im Rahmen der Grundnutzungsordnung zu prüfen; eine vorfrageweise Überprüfung im Bebauungsplanverfahren ist unzulässig, wenn die Grundnutzungsordnung nicht mehr angefochten werden kann. Die Planbeständigkeit und Rechtssicherheit überwiegen in diesem Fall.
- BGer 1C_200/2024Ein Baubewilligungsverfahren muss ausgesetzt werden, wenn sich die Umstände seit der Annahme des zugrundeliegenden Nutzungsplans (PPA) massgeblich verändert haben, insbesondere durch die Annullierung des übergeordneten Gesamtplanungsinstruments (nPGA) und eine kommunale Initiative zur Umzonung. Die Stabilität der Planung tritt in…
- BGer 1C_656/2024Die Abwägung der Interessen nach Art. 3 OAT für einen Kiesabbauplan ist rechtmässig, wenn die temporäre Beeinträchtigung von SDA durch die Sicherstellung der kantonalen Materialversorgung und die garantierte Wiederherstellung der Flächen gerechtfertigt wird.
- BGer 1C_394/2024Ein Kontrolle incident der Nutzungsplanung im Rahmen einer Baubewilligung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn sich die Umstände seit der Planannahme sensibel verändert haben oder der Betroffene seine Interessen bei der Planannahme nicht geltend machen konnte. Ein blosses Überdimensionieren der Bauzone rechtfertigt allein keinen…
- BGer 1C_550/2023Die kantonale Genehmigungsbehörde darf einen Sondernutzungsplan nicht eigenmächtig aufheben oder abändern, sondern muss die Genehmigung verweigern und die Planung zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückweisen, wenn der Plan nicht mehr recht- und zweckmässig ist. Die Gemeindeautonomie verbietet eine stellvertretende Planung durch die…
- BGer 1C_230/2024Ein detaillierter Sonderaffektionsplan mit verbindlichen Vorgaben zu Uferschutz, Remblais und Anlagen am See kann die Wirkung einer Baubewilligung entfalten, sodass spätere Einwände im Baubewilligungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können, sofern keine Präjudizialkontrolle gerechtfertigt ist.
- BGer 1C_411/2023Ein Plan d'affectation, der eine bestehende Teilplanung ersetzt, unterliegt nicht einer präjudiziellen Prüfung der alten Planung, wenn er selbst die Anpassung an veränderte Umstände vornimmt. Die Interessenabwägung muss alle relevanten öffentlichen und privaten Interessen berücksichtigen, wobei die Behörden über einen weiten…
- BGer 1C_440/2023Ein Quartierplan in einem bereits verdichteten Gebiet innerhalb des PALM kann auch bei Überschreitung der Immissionsgrenzwerte genehmigt werden, wenn durch planerische, bauliche oder konstruktive Massnahmen sichergestellt ist, dass die Lärmbelastung im Rahmen der Baubewilligung auf ein zulässiges Mass reduziert werden kann. Die Abwägung…
- BGer 1C_181/2024Die Begründung eines Entscheids muss so klar und vollständig sein, dass die Betroffenen sie verstehen und sachgerecht anfechten können; andernfalls liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor.
- BGer 1C_431/2023Die Baubewilligung für ein Hochhausprojekt in einer gemischten Zone (DS III) ist aufzuheben, wenn die zuständige Behörde keine hinreichende Lärmuntersuchung nach Art. 36 und 39 OPB durchgeführt hat, obwohl ein Überschreiten der Immissionsgrenzwerte nicht ausgeschlossen werden kann.
- BGer 1C_520/2024Eine bloße Verzögerung bei der Ausarbeitung eines Gestaltungsplans stellt keine materielle Enteignung dar, sondern kann allenfalls eine unrechtmäßige Handlung begründen, die eine Schadenersatzforderung auslösen kann. Eine materielle Enteignung liegt nur vor, wenn eine definitive planerische Massnahme die Eigentumsnutzung besonders…
- BGer 1C_587/2023Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei formell rechtswidrigen Bauten im Waldabstand ist verhältnismässig, wenn überwiegende öffentliche Interessen (Waldschutz, Trennung Bau-/Nichtbaugebiet) den privaten Interessen der Bauherrschaft überwiegen, selbst bei fehlender Bösgläubigkeit.
- BGer 1C_670/2024Die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Innenverdichtung (Art. 1 Abs. 1 und 2 LAT) und dem Schutz des Quartiercharakters ist nicht willkürlich, wenn der betroffene Perimeter heterogen bebaut ist und ein Densifizierungspotenzial aufweist. Die Zuständigkeit für die Annahme eines Quartierplans liegt beim kommunalen…
- BGer 1C_632/2024Ein Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung ist nur anfechtbar, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht; rein tatsächliche oder finanzielle Nachteile genügen nicht.
- BGer 1C_301/2024Die formelle Beschwer (Obliegenheit zur Verfahrensbeteiligung) ist ein allgemeiner verfahrensrechtlicher Grundsatz, der auch auf kantonale Planungsverfahren anwendbar ist. Eine Fristverlängerung für die Realisierung einer bedingten Spezialzone ist nicht per se nichtig, wenn sie nicht krass fehlerhaft ist.
- BGer 1C_574/2023Die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands bei rechtswidrigen Bauten im Gewässerraum ist verhältnismässig, wenn die Abweichungen von der Baubewilligung gewichtige öffentliche Interessen (Gewässerschutz, Hochwassersicherheit) beeinträchtigen und die Bauherrschaft nicht gutgläubig handelte. Die Ersatzabgabe für fehlende…
- BGer 1C_44/2024Die Gemeinde darf ein laufendes Quartierplanverfahren abbrechen, wenn sich die Umstände geändert haben und die Realisierbarkeit des Plans nicht mehr gewährleistet ist, ohne dass dies eine Verletzung der Eigentumsgarantie oder der Planungspflicht darstellt.
- BGer 1C_722/2024Ein Entscheid über die Rückweisung einer Sache zur Ergänzung der Instruction ist eine Zwischenentscheidung und nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 LTF anfechtbar. Die bloße Verlängerung des Verfahrens stellt keinen irreparablen Nachteil dar.
- BGer 1C_615/2022Die Baubewilligung für Mehrfamilienhäuser im Überbauungsplan Chlosterwies ist bundesrechtskonform, da der Gewässerraum des Chrottenbachs die Mindestbreite nach Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV einhält und die kantonale Rechtsanwendung nicht willkürlich ist.
- BGer 1C_495/2023Die Abwägung der Interessen im Rahmen eines Gestaltungsplans (PQ) ist Sache der kantonalen Behörden, sofern die Eigentümerinteressen angemessen berücksichtigt werden. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie liegt nicht vor, wenn der Plan eine messteuernde Bodennutzung und verdichtetes Bauen im Kontext von Wohnungsmarktspannungen verfolgt…
- BGer 1C_603/2023Die Rekurslegitimation im Raumplanungsrecht setzt bei grösseren Entfernungen als 100 m eine konkrete Substanziierung der Betroffenheit voraus. Kosten können einem vollmachtslos handelnden Rechtsvertreter nach kantonalem Verursacherprinzip auferlegt werden, sofern keine Willkür vorliegt.
- BGer 1C_217/2024Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerden nicht ein, da die Beschwerdeführenden die vorinstanzlichen Alternativbegründungen zur Sondernutzungsplanpflicht nicht hinreichend substantiiert gerügt haben (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
- BGer 1C_571/2022Ein Teilzonenplan ist nur dann mit dem Raumplanungsrecht vereinbar, wenn bei Vorliegen von Indizien für die Qualität als Surfaces d’assolement (SDA) eine agro-pädologische Expertise durchgeführt und eine Interessenabwägung gemäss Art. 30 Abs. 1bis OAT vorgenommen wird.
- BGer 1C_445/2023Ein Teilstrassenplan und ein Strassenbauprojekt müssen mit der strassenpolizeilichen Überprüfung bestehender privater Hauszufahrten koordiniert werden, wenn das Projekt sich unmittelbar auf diese auswirkt (Art. 25a RPG). Private Hauszufahrten gehören nicht zur Feinerschliessung nach Art. 19 RPG und Art. 4 WEG, sondern sind…
- BGer 1C_75/2023Die Interessenabwägung zwischen hochwertiger Innenentwicklung und Ensembleschutz ist fehlerhaft, wenn der Abbruch eines zentralen Ensemblebestandteils (Verwaltungs- und Wohngebäude) die Erkennbarkeit und Aussagekraft des Industriedenkmals zerstört, obwohl eine redimensionierte Variante möglich wäre.
- BGer 1C_316/2023Die Teilrevision des Quartierplans zur Behebung eines Planungsfehlers (fehlender Konfliktlösungsmechanismus für gemeinsame Parkierung) ist trotz Planbeständigkeitsgrundsatz zulässig, da das öffentliche Interesse an der Realisierung des Quartiers und der geringfügige Eingriff in die Eigentumsrechte überwiegen.
- BGer 1C_285/2022Die Vorinstanz durfte im zweiten Rechtsgang alle Rügen der Beschwerdegegner prüfen, da der Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2021 nur die Aufhebung des Bezirksratsbeschlusses betraf und keine Bindungswirkung für die Genehmigungsvoraussetzungen des Gestaltungsplans entfaltete.
- BGer 1C_281/2023Ein Kontrolle incident eines Nutzungsplans im Rahmen einer Baubewilligung ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine betroffene Organisation aufgrund unvollständiger Veröffentlichung der Enquête nicht in der Lage war, ihre Interessen im Planungsverfahren geltend zu machen. Die Pflicht zur vollständigen Information in der Enquêtepublikation…
- BGer 1C_205/2022Die Interessenabwägung nach Art. 3 RPV muss alle betroffenen öffentlichen und privaten Interessen umfassend ermitteln, gewichten und abwägen; eine selektive oder lückenhafte Abwägung, insbesondere bei absoluten Schranken wie dem Waldschutz, ist rechtswidrig.
- BGer 1C_197/2023Eine Baubewilligung innerhalb der Bauzone kann nicht allein wegen Lärmreflexionen an der Strasse verweigert werden, da diese der Strasse als emittierender Anlage zuzurechnen sind. Eine akzessorische Überprüfung eines Gestaltungsplans im Baubewilligungsverfahren ist nur bei erheblichen Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen…
- BGer 1C_632/2022Ein Gestaltungsplan, dessen Bewilligung von der aufschiebenden Bedingung der Abstimmung mit einem zweiten Gestaltungsplan abhängig ist, stellt einen nicht selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid dar, sofern die Bedingung einen Umsetzungsspielraum belässt.