Überblick
Der Korpus enthält 132 Entscheide zum Schutzgut «Gewässerraum», davon 132 des Bundesgerichts, aus den Jahren 1992 bis 2026. Beschwerden wurden in 34 % der Fälle ganz oder teilweise gutgeheissen (Korpusmittel 25 %). Am häufigsten angerufen: Art. 36a GSchG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 41c Abs. 1 GSchV.
81 Abgewiesen34 Gutgeheissen11 Teilweise gutgeheissen5 Nichteintreten1 Rückweisung132 BGer
Meistzitierte Normen
Die Erfolgsquote ist der Anteil der ganz oder teilweise gutgeheissenen Beschwerden in dieser Auswahl, keine Prognose für den Einzelfall. In der Suche gibt es sie zu jeder Filterkombination, kostenlos.
Entscheide zum Schutzgut Gewässerraum
Die jüngsten 50 von 132 Entscheiden, jeweils mit Leitsatz. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Normen, Zitat und Link zum amtlichen Volltext.
- BGer 1C_754/2025Die Festlegung des Gewässerraums gemäss Art. 36a GSchG und Art. 41b GSchV ist bundesrechtskonform, wenn sie den natürlichen Funktionen der Gewässer dient und keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung darstellt. Eine Anpassung der Gewässerraumbreite in dicht überbauten Gebieten setzt eine restriktive Auslegung dieses Begriffs voraus.
- BGer 1C_33/2025Eine Motocross-Piste in der Landwirtschafts- und Waldzone ohne gültige Bewilligung ist illegal und muss gemäss Art. 24 ff. RPG rückgebaut werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt nicht vor einer Rückbauanordnung, wenn die zuständigen Behörden nie eine gültige Bewilligung erteilt haben und das öffentliche Interesse an der…
- BGer 1C_239/2025Der Ersatz von mehr als der Hälfte der tragenden Pfähle eines Bootsstegs in einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung überschreitet den Rahmen des zulässigen Unterhalts oder der Erneuerung nach Art. 23d Abs. 2 lit. b NHG und ist daher nicht bewilligungsfähig. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist im öffentlichen…
- BGer 1C_205/2025Die Einsprache- und Beschwerdelegitimation einer Grundeigentümerin gegen eine Dükerleitung unter dem Rhein ist zu verneinen, wenn sie nicht besonders betroffen ist, insbesondere keine konkreten Immissionen oder erhöhten Risiken für ihr Grundstück oder die Trinkwasserversorgung nachweisen kann.
- BGer 1C_161/2025Die Bewilligung eines Neubaus im übergangsrechtlichen Gewässerraum setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die auch Alternativen zur Minimierung der Gewässerraum-Inanspruchnahme prüft. Eine akzessorische Überprüfung der Nutzungsplanung ist geboten, wenn diese den Planungshorizont überschreitet und die Gewässerschutzvorgaben…
- BGer 1C_691/2024Ein Plan partiel d'affectation (PPA) für eine Deponie Typ A muss in der kantonalen Richtplanung verankert sein, wenn das Projekt erhebliche Auswirkungen auf Territorium und Umwelt hat und eine überregionale Koordination erfordert (Art. 8 Abs. 2 LAT). Fehlende interkantonale Abstimmung und ungenügende Berücksichtigung von…
- BGer 1C_374/2025Ein Gebiet gilt nur dann als dicht überbaut im Sinne von Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV, wenn der Uferbereich selbst weitgehend mit Bauten überstellt ist; eine lockere Bebauung oder die Zugehörigkeit zur Bauzone genügen nicht.
- BGer 1C_62/2025Die Interessen an der Realisierung des Teilausbaus des Lötschberg-Basistunnels (eisenbahnbetriebliche und verkehrspolitische Ziele) überwiegen die Schutzinteressen der Blausee AG (Grundwasserschutz, Fischzucht) bei Einhaltung strenger Auflagen zur Gewährleistung der Umweltverträglichkeit.
- BGer 1C_158/2025Die Installation von Photovoltaikpaneelen auf einer Stützmauer im Gewässerraum des Genfersees und des Baches Bannerettes in der Zone d'habitation II von Lutry (VD) ist unzulässig, da die Parzelle nicht in einer dicht überbauten Zone liegt und keine Ausnahme nach Art. 41c Abs. 1 OEaux gerechtfertigt ist. Zudem würde die Installation die…
- BGer 1C_561/2024Die Bewilligung eines Wasserkraftprojekts ausserhalb der Bauzone ist zulässig, wenn die Standortgebundenheit nach Art. 24 LAT gegeben ist und eine umfassende Interessenabwägung gemäss Art. 24 lit. b LAT, Art. 33 LEaux und Art. 22 LFH die Überlegenheit des öffentlichen Interesses an der Energieproduktion ergibt.
- BGer 1C_756/2025Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt sind und die Kritik des Beschwerdeführers rein appellatorisch bleibt.
- BGer 1C_209/2025Eine Planungszone ist rechtmässig, wenn sie der Sicherung einer künftigen Nutzungsplanung dient, ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die Planbeständigkeit nicht verletzt wird. Die Planbeständigkeit steht einer Überprüfung der Nutzungsordnung nicht entgegen, wenn die geltenden Pläne revisionsbedürftig sind und die…
- BGer 1C_129/2024Die Interessenabwägung scheitert an unvollständiger Sachverhaltsabklärung zur Gewässereigenschaft einer eingedolten Rohrleitung. Die Mobilfunkanlage ist im übergangsrechtlichen Gewässerraum nicht standortgebunden und damit unzulässig, sofern die Rohrleitung als Gewässer zu qualifizieren ist.
- BGer 1C_243/2025Ein kantonaler Entscheid, der auf eine bereits rechtskräftig beurteilte Sache (res iudicata) verweist, ist bundesrechtswidrig, wenn der Sachverhalt des neuen Verfahrens nicht identisch ist und keine Belege für einen rechtskräftigen Entscheid vorliegen.
- BGer 1C_338/2024Ein Strassenprojekt mit einer Rotunde über dem Fluss Cassarate stellt eine verbotene Überdeckung eines Gewässers nach Art. 38 Abs. 1 LPAc dar. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 38 Abs. 2 lit. b LPAc setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die im vorliegenden Fall nicht vorgenommen wurde.
- BGer 1C_339/2024Die passerella ciclopedonale eines Strassenprojekts verstösst gegen Art. 38 Abs. 1 LPAc, da sie keine Überquerung des Gewässers darstellt und nicht als Brücke im Sinne von Art. 38 Abs. 2 lit. b LPAc gilt. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nicht vollständig geprüft.
- BGer 1C_271/2024Die Bewilligung eines Bauvorhabens im Nahbereich eines Fliessgewässers darf nicht erteilt werden, wenn das Vorhaben voraussichtlich in den noch nicht grundeigentümerverbindlich festgelegten definitiven Gewässerraum zu liegen kommt und damit die bundesrechtliche Gewässerraum- und Revitalisierungsplanung vereitelt. In solchen Fällen ist…
- BGer 1C_180/2025Die formellen Anforderungen an eine Baubewilligung für eine Umnutzung und Erweiterung einer gewerblichen Anlage ausserhalb der Bauzone sind nicht willkürlich, wenn die Unterlagen unvollständig oder unpräzise sind und die Behörde die fehlenden Angaben klar benennt.
- BGer 1C_730/2024Die Vorinstanz hätte vor dem Nichteintreten auf die Einsprache des Schweizer Heimatschutzes abklären müssen, ob für den Abbruch der Luxram-Gebäude eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 GSchV erforderlich ist, da dies eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG…
- BGer 1C_230/2024Ein detaillierter Sonderaffektionsplan mit verbindlichen Vorgaben zu Uferschutz, Remblais und Anlagen am See kann die Wirkung einer Baubewilligung entfalten, sodass spätere Einwände im Baubewilligungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können, sofern keine Präjudizialkontrolle gerechtfertigt ist.
- BGer 1C_176/2024Eine Ausnahmebewilligung für Bauten im übergangsrechtlichen Gewässerraum nach Art. 41c Abs. 1 GSchV setzt voraus, dass das Gebiet als dicht überbaut gilt oder die Freihaltung des Gewässerraums auf der Parzelle langfristig keinen Nutzen bringt. Diese Voraussetzungen sind restriktiv auszulegen und im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
- BGer 1C_355/2024Eine Baubewilligung für eine Stützmauer im Gewässerraum ist gewässerschutzrechtlich nicht bewilligungsfähig, da sie nicht standortgebunden und nicht im öffentlichen Interesse liegt (Art. 41c Abs. 1 GSchV). Die Nichtigkeit der Bewilligung ergibt sich aus dem Fehlen der kantonalen Zustimmung als Gültigkeitserfordernis.
- BGer 1C_199/2023Eine nachträgliche Baubewilligung für einen Modellflugplatz im Gewässerraum ist unvereinbar mit dem Gewässerschutzrecht, da die Anlage weder standortgebunden noch in Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV genannt ist und kein Bestandesschutz besteht.
- BGer 1C_675/2023Ein Bauvorhaben im Gewässerschutzbereich A u bedarf keiner kantonalen gewässerschutzrechtlichen Bewilligung, wenn es keine besonderen Gefahren für das Grundwasser darstellt und nicht unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegt.
- BGer 1C_331/2023Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. a und a^bis GSchV nicht vollständig geprüft, insbesondere nicht, ob die Bauparzellen in einem dicht überbauten Gebiet liegen oder ob überwiegende Interessen einer Bewilligung entgegenstehen. Die Sache ist zur Sachverhaltsergänzung zurückzuweisen.
- BGer 1C_574/2023Die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands bei rechtswidrigen Bauten im Gewässerraum ist verhältnismässig, wenn die Abweichungen von der Baubewilligung gewichtige öffentliche Interessen (Gewässerschutz, Hochwassersicherheit) beeinträchtigen und die Bauherrschaft nicht gutgläubig handelte. Die Ersatzabgabe für fehlende…
- BGer 1C_128/2024Die Bewilligung für die Sanierung von Stützmauern ausserhalb der Bauzone in Grundwasserschutzzonen S2 und S3 setzt voraus, dass alle gebotenen Massnahmen zum Schutz des Grundwassers (insbesondere Entwässerung und Unfallgefahr) geprüft und sichergestellt sind. Eine vorfrageweise Überprüfung der Schutzzonenausscheidung ist nur unter engen…
- BGer 1C_503/2023Eine Zone de verdure mit der Widmung 'équipements sportifs' kann als Zone zu bauen gelten, wenn sie in eine bebaute Zone eingebettet ist und der Erholung dient. Die Abgrenzung zwischen Bau- und Nichtbauzone richtet sich nach Funktion, Regelung und Lage.
- BGer 1C_208/2023Ein Hochwasserschutzprojekt mit Retentionsbecken in Rolle (VD) ist rechtmässig, wenn es notwendig und verhältnismässig zur Abwehr von Gefahren für Personen und wichtige Sachwerte ist. Die Prüfung von Varianten muss nur soweit erfolgen, als sie ernsthaft in Betracht kommen, und die Abwägung der Interessen (Schutz vor Hochwasser vs.…
- BGer 1C_597/2023Die Bewilligung für die Installation von Betonblöcken (Körpermorts) und Bargen ausserhalb der Bauzone im Genfersee ist rechtmässig, da die Standortgebundenheit nach Art. 24 LAT gegeben ist und die Interessenabwägung korrekt durchgeführt wurde.
- BGer 1C_734/2024Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn diese den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt und sich nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt.
- BGer 1C_511/2023Nachträgliche Baubewilligungen im übergangsrechtlichen Gewässerraum sind nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 41c Abs. 1 GSchV (dicht überbautes Gebiet oder einzelne unüberbaute Parzelle) zulässig. Rechtswidrig errichtete Anlagen müssen grundsätzlich wiederhergestellt werden, sofern dies verhältnismässig ist.
- BGer 1C_615/2022Die Baubewilligung für Mehrfamilienhäuser im Überbauungsplan Chlosterwies ist bundesrechtskonform, da der Gewässerraum des Chrottenbachs die Mindestbreite nach Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV einhält und die kantonale Rechtsanwendung nicht willkürlich ist.
- BGer 1C_452/2022Ein amovibler Ponton für eine Segelschule auf dem Genfersee kann in einer Schutzzone (Seerives) als zonenkonform nach Art. 22 LAT oder ausnahmsweise nach Art. 24 LAT bewilligt werden, sofern die Interessenabwägung keine überwiegenden öffentlichen Interessen (insbesondere Naturschutz) entgegenstehen lässt.
- BGer 1C_490/2023Die Interessenabwägung im Gewässerraum fällt zugunsten des Landschafts- und Gewässerschutzes aus, da das private Nutzungsinteresse der Beschwerdeführenden (Sitzplatz, Jacuzzi, Slipanlage) nicht überwiegt und keine standortgebundene oder im öffentlichen Interesse liegende Anlage vorliegt.
- BGer 1C_432/2023Eine Aussengastwirtschaft mit 60 Sitzplätzen im Gewässerraum und in einer Freifläche unterliegt der Baubewilligungspflicht nach Art. 22 Abs. 1 RPG, da sie räumliche Auswirkungen hat und umwelt-, planungs- und baurechtliche Belange berührt. Eine Betriebsbewilligung kann ohne vorliegende Baubewilligung nicht erteilt werden.
- BGer 1C_460/2023Eine vertraglich vereinbarte Mehrwertabgabe für eingezontes Bauland kann auf Art. 5 Abs. 1 RPG gestützt werden, auch wenn zum Vertragszeitpunkt noch keine kantonale Regelung bestand. Die Gemeinde ist in ihrem Autonomiebereich befugt, solche Abgaben vertraglich zu regeln.
- BGer 1C_451/2023Ein Neubauprojekt in einer Weilerzone ist mangels Zonenkonformität nicht bewilligungsfähig, wenn die kantonale Gesetzgebung die Weilerzone dem Nichtbaugebiet zuweist und nur untergeordnete bauliche Massnahmen zulässt.
- BGer 1C_415/2022Die Einzonung von Flächen in Bauzonen muss die Kriterien von Art. 15 Abs. 4 LAT erfüllen; insbesondere sind Gefahrenzonen und Schutz von SDA sowie Landschaftsbild zu beachten. Eine bloße Bedarfsfeststellung rechtfertigt keine Einzonung.
- BGer 1C_667/2023Formell und materiell rechtswidrige Bauten ausserhalb der Bauzone, in Naturschutzgebieten, im Wald und im Gewässerraum müssen auch bei fehlender Gutgläubigkeit der Bauherrschaft wiederhergestellt werden, sofern dies verhältnismässig ist und keine Verwirkung eintritt.
- BGer 1C_522/2022Die Festlegung eines Gewässerraums nach Art. 41a GSchV ist bundesrechtlich vorgegeben und kann nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 41a Abs. 4 oder 5 GSchV angepasst oder verzichtet werden. Eine Interessenabwägung ist dabei nur bei eingedolten Gewässern (Art. 41a Abs. 5 lit. b GSchV) erforderlich, wobei das Ermessen der…
- BGer 1C_416/2022Die Bewilligungspflicht für Bauten und Anlagen gemäss Art. 22 RPG wird durch Art. 35 FMG nicht ausgeschlossen. Für die Verlegung von Fernmeldeleitungen ausserhalb der Bauzone sind zusätzlich zur Bewilligung nach Art. 35 FMG kantonale Baubewilligungen erforderlich.
- BGer 1C_280/2022Die Anordnung des Rückbaus eines rechtswidrig errichteten Badestegs ist auch nach langjährigem Bestehen verhältnismässig, wenn überwiegende öffentliche Interessen (Gewässerschutz, Trennung Bau- und Nichtbaugebiet) betroffen sind und die Bauherrschaft nicht gutgläubig handelte.
- BGer 1C_161/2023Ein Wasserbauprojekt zur Hochwasserrisikoreduktion und ökologischen Aufwertung ist verhältnismässig, wenn es insgesamt eine signifikante Verbesserung der Hochwassergefahrensituation bewirkt und verbleibende Restrisiken tragbar sind. Das Schutzziel HQ 100 ist nicht verbindlich, sofern kantonale Schutzziele projektbezogen festgelegt werden.
- BGer 1C_215/2022Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei widerrechtlich deponiertem Aushubmaterial ausserhalb der Bauzone ist verhältnismässig, wenn das öffentliche Interesse an Raumplanung, Gewässer- und Naturschutz die privaten Interessen der Eigentümerin überwiegt.
- BGer 1C_569/2023Ein Zwischenentscheid über die Anpassung von Plänen zur Einhaltung der Gewässerabstandslinie ist nicht selbstständig anfechtbar, da das Baubewilligungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
- BGer 1C_390/2022Die Einzonung einer Parzelle im Uferschutzgebiet ist bundesrechtskonform, wenn sie die kantonalen Vorgaben zum Kulturlandschutz (hier: keine landwirtschaftliche Nutzfläche) und die Richtplankonformität (hier: Abweichung von der minimalen GFZo aus Gründen des Seeuferschutzes und Ortsbilds) einhält. Intertemporales Recht ist nach der…
- BGer BGE 150 II 489Im Boden ausserhalb der Bauzonen und im Uferbereich eines Flusses verlegte Fernmeldeleitungen sind bewilligungspflichtige Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG. Art. 35 FMG regelt nur die Bewilligung der Sondernutzung von Boden im Gemeingebrauch und schliesst zusätzliche Baubewilligungen nach Art. 22 Abs. 1 RPG nicht aus.
- BGer 1C_497/2021Die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen nach Art. 20 GSchG ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage basiert, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig ist. Eine Interessenabwägung nach Art. 3 RPV ist erforderlich, wobei den kantonalen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht.
- BGer 1C_636/2022Das Bundesgericht bestätigt, dass die Massnahme 2 (Verlegung des Kieswerks) aus der Plangenehmigung 1997 rechtskräftig ist und der Rückbau der Anlagen am linken Rottenufer verbindlich angeordnet wurde. Die Zuständigkeit für die Schaffung planerischer Grundlagen für einen neuen Standort liegt nicht beim UVEK.