Überblick
Der Korpus enthält 17 Entscheide zum Planungsanlass «Mehrwertabgabe», davon 17 des Bundesgerichts, aus den Jahren 2016 bis 2026. Beschwerden wurden in 47 % der Fälle ganz oder teilweise gutgeheissen (Korpusmittel 25 %). Am häufigsten angerufen: Art. 5 Abs. 1 RPG, Art. 5 RPG, Art. 5 Abs. 1bis RPG.
8 Abgewiesen4 Teilweise gutgeheissen4 Gutgeheissen1 Nichteintreten17 BGer
Meistzitierte Normen
Die Erfolgsquote ist der Anteil der ganz oder teilweise gutgeheissenen Beschwerden in dieser Auswahl, keine Prognose für den Einzelfall. In der Suche gibt es sie zu jeder Filterkombination, kostenlos.
Entscheide zum Planungsanlass Mehrwertabgabe
Die jüngsten 17 von 17 Entscheiden, jeweils mit Leitsatz. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Normen, Zitat und Link zum amtlichen Volltext.
- BGer 1C_144/2025Die Mehrwertabgabe nach Art. 5 LAT und kantonalem Recht (Art. 111b LCAT) ist vom Eigentümer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Massnahme geschuldet, nicht bei Fixierung der Abgabe. Der Klassierungsentscheid in die Bauzone stellt einen massgeblichen Vorteil dar, auch wenn ein Sonderplan für die effektive Bebauung erforderlich ist.
- BGer 1C_222/2023Die Mehrwertabgabe nach kantonalem Recht (Art. 64 ff. LATC) ist vom Eigentümer des Grundstücks geschuldet, sobald eine Bauzone ausgewiesen wird, und wird mit Erteilung der Baubewilligung fällig. Bundesrechtlich (Art. 5 LAT) ist dies nicht zu beanstanden, sofern keine willkürliche Anwendung vorliegt.
- BGer 1C_460/2023Eine vertraglich vereinbarte Mehrwertabgabe für eingezontes Bauland kann auf Art. 5 Abs. 1 RPG gestützt werden, auch wenn zum Vertragszeitpunkt noch keine kantonale Regelung bestand. Die Gemeinde ist in ihrem Autonomiebereich befugt, solche Abgaben vertraglich zu regeln.
- BGer 1C_233/2021Art. 5 Abs. 1 RPG verlangt von den Kantonen, mit gesetzlichen Regelungen auch bei Um- und Aufzonungen für einen angemessenen Ausgleich erheblicher Planungsvorteile zu sorgen. Ein Verzicht auf Mehrwertabgaben bei Um- und Aufzonungen ist bundesrechtswidrig.
- BGer BGE 147 I 225Der allgemeine Gesetzgebungsauftrag von Art. 5 Abs. 1 RPG behält auch nach der Revision von 2012 seinen bindenden Charakter und verlangt einen angemessenen Ausgleich auch für erhebliche Vorteile aus Um- oder Aufzonungen. Ein kantonales Verbot, weitergehende Mehrwertabgaben zu erheben, ist bundesrechtswidrig, wenn es den Gemeinden keine…
- BGer 1C_245/2019Das kantonale Verbot, weitergehende Mehrwertabgaben als die bundesrechtlich vorgeschriebenen 20 % bei Neueinzonungen zu erheben, sowie eine Freigrenze von CHF 50'000.-- für die Mehrwertabgabe sind mit Art. 5 RPG unvereinbar, da sie den Gemeinden nicht ermöglichen, den bundesrechtlichen Gesetzgebungsauftrag zur angemessenen Abgeltung…
- BGer 1C_195/2020Der Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts ist als Zwischenentscheid zu qualifizieren, da er der Gemeinde einen Entscheidungsspielraum belässt. Eine Beschwerde gegen Zwischenentscheide ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, die hier nicht erfüllt sind.
- BGer 1C_216/2019Die Interessenabwägung zwischen kantonaler Koordinationshoheit und kommunaler Planungsautonomie erfordert belastbare Grundlagen für Richtplanfestsetzungen. Fehlende Abklärungen zu Bedarf, Wirtschaftlichkeit oder Rechtsgrundlagen rechtfertigen die Streichung oder Anpassung von Vorhaben, ohne die Gemeindeautonomie zu verletzen.
- BGer 1C_301/2019Die dreitägige Beschwerdefrist für Stimmrechtsbeschwerden nach kantonalem Recht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, sofern sie grosszügig gehandhabt wird. Der Fristbeginn knüpft an die Erkennbarkeit des Mangels, nicht an dessen tatsächliche Entdeckung an.
- BGer 1C_549/2016Das System des Flurbereinigungsverbands mit realer Ausgleichung (Péréquation réelle) bleibt auch nach der Revision des Raumplanungsgesetzes (LAT) vom 15. Juni 2012 mit Art. 5 LAT vereinbar. Die kumulative Erhebung einer Mehrwertabgabe nach Art. 5 Abs. 1bis LAT und der realen Ausgleichung ist grundsätzlich zulässig, sofern eine…
- BGer 1C_554/2016Ein remaniement parcellaire mit Péréquation réelle im Rahmen eines Syndikats für Bodenverbesserungen ist auch nach Inkrafttreten der LAT-Revision vom 15. Juni 2012 (Art. 5 Abs. 1 und 1bis LAT) mit dem Bundesrecht vereinbar, sofern die kantonale Regelung die bundesrechtlichen Mindestanforderungen an die Mehrwertabgabe erfüllt.
- BGer 1C_245/2017Die Interessenabwägung fiel zugunsten des öffentlichen Interesses an der Weiternutzung bestehender Schulinfrastruktur und der Verdichtung des Dorfzentrums aus, da die finanziellen und organisatorischen Vorteile sowie die Planungsautonomie der Gemeinde die Eigentumsinteressen der Beschwerdeführer überwiegen.
- BGer 1C_132/2015Die kantonale Regelung eines Freibetrags von CHF 100'000.-- für die Mehrwertabgabe nach Art. 93 LST (TI) verstösst gegen Art. 5 Abs. 1quinquies Bst. b RPG, da dieser nicht den Kosten der Erhebung entspricht und den Gleichheitsgrundsatz (Art. 8 BV) verletzt.
- BGer 1C_167/2017Die Erhebung eines Mehrwertausgleichs durch eine Gemeinde ist bundesrechtlich zulässig, wenn der Kanton keine eigene Regelung getroffen hat und die gemeindliche Regelung den Anforderungen des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips genügt.
- BGer 1C_366/2016Die rückwirkende Erhebung einer Mehrwertabgabe auf Grund von Umzonungen vor Inkrafttreten der kantonalen Regelung verletzt das Prinzip der Nicht-Rückwirkung, wenn die Rückwirkung nicht hinreichend zeitlich begrenzt und nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.
- BGer BGE 143 II 568Ein kantonaler Freibetrag von Fr. 100'000.- für die Mehrwertabgabe nach Art. 5 Abs. 1 quinquies lit. b RPG verletzt Bundesrecht, da der voraussichtliche Ertrag der Abgabe die Erhebungskosten bei Weitem übersteigt und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstösst.
- BGer BGE 142 I 177Solange der Kanton seinen bundes- und kantonsverfassungsrechtlichen Gesetzgebungsauftrag zur Regelung einer Mehrwertabgabe nicht erfüllt, können Gemeinden diese Aufgabe in eigener Kompetenz wahrnehmen, sofern sie eng mit der ihnen obliegenden Ortsplanung verknüpft ist.