Entscheide zu Ziff. 63 Anhang 1 NISV
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- BGer 1C_455/2025Die Sportanlage Seefeld in Sarnen ist kein Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV. Für adaptive Mobilfunkanlagen genügt die Angabe des adaptiven Betriebs und der Anzahl Sub-Arrays im Standortdatenblatt, um den Korrekturfaktor nach Ziff. 63 Anhang 1 NISV zu bestimmen.
- BGer 1C_379/2025Ein Standortdatenblatt für Mobilfunkanlagen mit adaptiven Antennen genügt den Anforderungen der NISV, wenn es den adaptiven Betrieb und die Anzahl Sub-Arrays angibt; die Angabe des Korrekturfaktors oder der maximalen Sendeleistung ist nicht erforderlich.
- BGer 1C_413/2025Die Anwendung von Korrekturfaktoren auf adaptive Mobilfunkanlagen gemäss Ziff. 63 Anhang 1 NISV ist bundesrechtskonform, sofern die Anlagegrenzwerte über 6 Minuten gemittelt eingehalten werden. Die Angaben im Standortdatenblatt entsprechen den bundesrechtlichen Anforderungen.
- BGer 1C_438/2025Die Erweiterung einer bestehenden Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone gilt ab 1. Januar 2026 gemäss Art. 24bis Abs. 3 RPG von Gesetzes wegen als standortgebunden. Die Anforderungen an das Standortdatenblatt und die Antennendiagramme nach NISV sind bundesrechtlich abschliessend geregelt; zusätzliche kantonale Vorgaben sind unzulässig.
- BGer 1C_539/2024Die Bewilligung einer Mobilfunkanlage mit adaptiven Antennen in der Gewerbezone ist bundesrechtskonform, wenn die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV eingehalten werden und die automatische Leistungsbegrenzung sowie die Qualitätssicherungssysteme den Anforderungen entsprechen. Eine Interessenabwägung ist bei Mobilfunkanlagen…
- BGer 1C_640/2023Die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage ist rechtmässig, wenn die Einhaltung des Anlagegrenzwerts an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) nach den Vorgaben der NISV und den Vollzugsempfehlungen des BAFU gewährleistet ist. Der Korrekturfaktor für adaptive Antennen ist mit dem USG vereinbar.
- BGer 1C_279/2023Die Regelungen zu adaptiven Mobilfunkanlagen in Ziff. 63 Anhang 1 NISV (Korrekturfaktor, 6-Minuten-Mittelung) sind stufengerecht und verletzen weder das Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) noch andere bundesrechtliche Bestimmungen. Das bestehende Qualitätssicherungssystem ist für die Überwachung tauglich.
- BGer BGE 151 II 593Die Anwendung eines Korrekturfaktors auf die maximale Sendeleistung und die Mittelung der massgeblichen Sendeleistung über 6 Minuten bei adaptiven Mobilfunkantennen ist mit dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) vereinbar. Das bestehende Qualitätssicherungssystem ist tauglich, um den bewilligungskonformen Betrieb…
- BGer 1C_307/2023Die Regelung des Korrekturfaktors für adaptive Mobilfunkantennen in Ziff. 63 Abs. 2 und 3 Anhang 1 NISV ist stufengerecht und mit dem Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) vereinbar. Die Baubewilligung für die Erweiterung einer Mobilfunkanlage mit adaptiven Antennen ist rechtmässig.
- BGer 1C_5/2022Die Worst-Case-Betrachtung für adaptive Mobilfunkanlagen nach der NISV dient dem Strahlenschutz und ist rechtmässig. Die Qualitätssicherungssysteme der Betreiber sind grundsätzlich geeignet, die Einhaltung der Grenzwerte zu gewährleisten.
- BGer 1C_196/2022Die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV sind gesetzes- und verfassungskonform. Die Messmethoden für adaptive Mobilfunkanlagen nach dem METAS-Bericht sind tauglich, und die QS-Systeme gelten als grundsätzlich funktionierend.
- BGer 1C_45/2022Die Bewilligung einer Mobilfunkanlage mit adaptiven Antennen nach dem 'worst case'-Szenario ist mit der NISV vereinbar. Die Grenzwerte der NISV sind gesetzes- und verfassungskonform und verletzen das Vorsorgeprinzip nicht.
- BGer 1C_542/2021Die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV sind bundesrechtskonform. Abnahmemessungen bei adaptiven Mobilfunkantennen sind gestützt auf die technischen Berichte des METAS und die Erläuterungen des BAFU möglich. Die QS-Systeme der Mobilfunkbetreiberinnen können die Einhaltung der Grenzwerte hinreichend gewährleisten.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.