Entscheide zu Art. 95 lit. a, b und c BGG
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- BGer 1C_330/2021Die Auflage, bei einem Fensterersatz in einer historisch prägenden Blockrandbebauung Holzfenster mit aussenliegenden Sprossen zu verwenden, ist mit § 238 Abs. 2 PBG/ZH und Art. 8 Abs. 1 BO/Stäfa vereinbar, wenn dies zur Wahrung einer guten ästhetischen Gesamtwirkung im Ortsbild erforderlich ist.
- BGer 1C_97/2021Die Rechtskraft einer Abänderungsbaubewilligung schliesst spätere Einwände gegen darin enthaltene Auflagen aus, selbst wenn die Stammbaubewilligung weitergehende Rechte suggeriert haben könnte. Die Beurteilung der befriedigenden Gesamtwirkung nach § 238 Abs. 1 PBG/ZH ist eine objektive, nachvollziehbar zu begründende Würdigung.
- BGer 1C_13/2019Die Berechnung der Gebäudehöhe und der Nutzungsflächen nach kantonalem Recht ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz ihre Messmethode nachvollziehbar begründet und die zulässigen Maximalwerte eingehalten werden.
- BGer 1C_615/2017Die Baubewilligung mit Auflagen, die eine wesentliche Projektänderung erfordern, verstösst gegen den Grundsatz der Einheit des Bauentscheids und Art. 25a RPG, da die Mängel nicht als untergeordnet gelten und eine konzeptionelle Überarbeitung nötig ist.
- BGer 1C_570/2016Das Verbot der mehrfachen Ausnützung einer Parzelle nach kantonalem Recht findet keine Anwendung, wenn die abgetrennten Parzellen in unterschiedlichen Zonen (Bauzone vs. Nichtbauzone) liegen und die Berechnung der anrechenbaren Grundstücksfläche sich nur auf die Fläche innerhalb der Bauzone bezieht.
- BGer 1C_433/2016Die Vorinstanz verfiel in Willkür, indem sie das 'heutige ausgemittelte gewachsene Terrain' gemäss Art. 9 Abs. 2 des Quartiergestaltungsplan-Reglements mit dem 'neuen Terrain' gleichsetzte, obwohl das Reglement und dessen Anhang 2 eine klare Unterscheidung vorsehen.
- BGer 1C_424/2016Eine übliche Thujabepflanzung in einem Innenhof der Bauzone stellt keine bewilligungspflichtige Baute oder Anlage nach Art. 22 Abs. 1 RPG dar, da sie keine erheblichen räumlichen Folgen mit sich bringt, die ein öffentliches oder nachbarliches Interesse an einer vorgängigen Kontrolle begründen.
- BGer 1C_350/2016Die Vorinstanz hat willkürlich vom Unterlieger-Prinzip abgewichen, indem sie die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens hälftig auf beide Parteien verteilte, obwohl die Beschwerdeführerin vollumfänglich obsiegte.
- BGer 1C_398/2016Eine Nebenbestimmung zu einer Baubewilligung kann nur untergeordnete Mängel heilen; bei wesentlichen Projektänderungen oder Betroffenheit zusätzlicher Interessen ist die Bewilligung zu versagen. Der Grundsatz der Einheit des Bauentscheids verbietet die Aufspaltung in separate Verfahren.
- BGer 1C_126/2016Die Anrechnung von als Fitnessräume ausgewiesenen Flächen an die Ausnützungsziffer ist zulässig, wenn diese Räume aufgrund ihrer objektiven Eignung (z. B. Belichtung, Grösse) für eine spätere Wohnnutzung geeignet sind, selbst wenn sie gemäss kantonalem Recht grundsätzlich von der Anrechnung ausgenommen sind.
- BGer 1C_30/2016Eine interzonale Ausnützungsanrechnung innerhalb desselben Grundstücks ist zulässig, wenn eine kantonale Verordnung dies gestützt auf eine ausreichende Delegationsnorm vorsieht und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
- BGer 1C_463/2015Die Auslegung von Art. 17 BZO (Stadt Zürich), wonach für besondere Gebäude mit einer Überbauungsziffer von maximal 5 % die Überschreitung der gemäss Art. 13 BZO vorgeschriebenen Überbauungsziffer auch dann zulässig ist, wenn ein bestehendes Hauptgebäude diese bereits überschreitet, ist willkürfrei und mit übergeordnetem kantonalem Recht…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.