Entscheide zu Art. 9 RPG
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- BGer 1C_298/2024Die Interessenabwägung fiel zugunsten des Bauvorhabens aus, da die Planbeständigkeit und die fehlende Inventarisierung des 'Hauses Kaelin' in ISOS und kantonalem Bauinventar überwiegen. Die mittelbare Berücksichtigung des ISOS und die Auflagen zum Natur- und Landschaftsschutz genügten.
- BGer 1C_572/2022Die Interessenabwägung im Baubewilligungsverfahren muss die ISOS-Schutzziele nur mittelbar über die kommunale Nutzungsplanung berücksichtigen, sofern keine Bundesaufgabe vorliegt und die Nutzungsplanung die Schutzziele nicht missachtet. Eine akzessorische Überprüfung der Nutzungsplanung ist nur bei erheblichen nachträglichen Änderungen…
- BGer 1C_471/2021Eine Abweichung vom kantonalen Richtplan ist zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt, von untergeordneter Bedeutung ist und eine förmliche Richtplananpassung unverhältnismässig wäre. Bei Umzonungen innerhalb bestehender Bauzonen sind die lärmschutzrechtlichen Erschliessungsvoraussetzungen nach Art. 24 USG nicht anwendbar, sofern die…
- BGer BGE 147 I 433Der Kantonsrat verletzt das Mitwirkungsrecht der Gemeinden und Zweckverbände im Richtplanungsverfahren, wenn er gewichtige Änderungen in der Richt- und Abfallplanung ohne vorgängige Anhörung beschliesst und sich nicht mit den Einwendungen der Betroffenen auseinandersetzt.
- BGer 1C_344/2018Die Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer rationalen Zonenplanung (Vermeidung überdimensionierter Bauzonen, Schutz der Waldrandzone) und dem privaten Eigentumsinteresse des Grundeigentümers fällt zugunsten des öffentlichen Interesses aus, sofern die Massnahme verhältnismässig ist und auf einer hinreichenden…
- BGer BGE 143 II 276Ein kantonaler Richtplan (hier: PDQ PAV) ist nur für Behörden verbindlich und kann von Privatpersonen nicht angefochten werden. Bundesrechtlich genügt der Rechtsschutz im nachgelagerten Nutzungsplanverfahren (Art. 33 Abs. 2 RPG).
- BGer 1C_415/2015Eine Teilrevision des kantonalen Richtplans untersteht im Kanton Zürich nicht dem fakultativen Referendum nach Art. 33 Abs. 1 lit. e KV/ZH, da Richtpläne keinen definitiven Charakter haben und keine unmittelbaren langfristigen Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen bewirken.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.