Entscheide zu Art. 9 Abs. 2 OEne
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- BGer 1C_240/2021Ein Windparkprojekt mit nationalem Interesse an erneuerbarer Energie bedarf einer ausreichenden Verankerung im kantonalen Richtplan (Art. 8 Abs. 2 LAT, Art. 8b LAT) und einer vollständigen Interessenabwägung. Ohne abschliessende Koordination mit den Schutzinteressen (IFP, Biotopschutz) kann ein Teilnutzungsplan nicht genehmigt werden.
- BGer 1C_575/2019Das Bundesgericht bestätigt die Interessenabwägung des kantonalen Gerichts: Der öffentliche Nutzen der erneuerbaren Energieerzeugung überwiegt die lokalen Beeinträchtigungen (Lärm, Landschaftsbild, Avifauna/Chiroptären) bei Einhaltung der planerischen und umweltrechtlichen Vorgaben.
- BGer 1C_628/2019Ein interkommunaler Teilzonenplan für einen Windpark mit sechs Anlagen von je bis zu 210 m Höhe ist rechtmässig, wenn die Interessenabwägung nach Art. 3 LPN und Art. 12 LEne korrekt erfolgt, insbesondere der nationale Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien (Art. 9 Abs. 2 OEne) gegen die Schutzgüter Landschaft, Avifauna und…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.