Bestimmung · 6 Entscheide

Art. 89 al. 1 LTF

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Entscheide
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Entscheide zu Art. 89 al. 1 LTF

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  1. BGer 1C_451/202425.04.2025 · AbgewiesenEin nicht zonenkonformer Umbau innerhalb der Bauzone kann nach kantonalem Recht (Art. 80 LATC) bewilligt werden, wenn keine sensible Beeinträchtigung der Zone oder Verschlechterung der Nachbarschaftsverhältnisse eintritt. Die Bewertung der Nachteile für den Nachbarn unterliegt nur beschränkter bundesgerichtlicher Überprüfung auf Willkür.
  2. BGer 1C_532/202209.02.2024 · AbgewiesenEin Gebäude in der Bauzone, das an die Grenze zu einer landwirtschaftlichen Zone grenzt, ist zulässig, wenn die Auswirkungen auf die benachbarte Zone insignifikant sind und keine Überschreitung der Grundstücksgrenze vorliegt. Die Beurteilung der Auswirkungen muss auf konkreten Umständen wie Topographie, Nutzungsart und Grösse des…
  3. BGer 1C_640/202007.09.2021 · AbgewiesenEin Plan d'affectation (pdq), der im Rahmen der Adoption eines Plan général d'affectation (PGA) 2006 überprüft und in Kraft gehalten wurde, gilt als gültig und bedarf keiner erneuten Prüfung. Die ISOS-Schutzzielstufe C rechtfertigt keine Planrevision, wenn der pdq bereits weitgehend realisiert ist und keine schützenswerten Gebäude…
  4. BGer 1C_171/202006.04.2021 · AbgewiesenEine Entscheidung über die Modalitäten der Ersatzvornahme einer bereits rechtskräftig angeordneten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist eine Massnahme der Vollstreckung und nicht anfechtbar, sofern sie keine neuen Verpflichtungen begründet. Die Nullität einer Entscheidung kann nur bei schweren, offensichtlichen oder leicht…
  5. BGer 1C_14/201714.02.2018 · AbgewiesenDie kantonale Auslegung des kommunalen Bau- und Zonenreglements (RPAPC), wonach bei aneinandergereihten Gebäuden die Begrenzung von fünf Wohnungen pro Gebäude auch für die gesamte Baugruppe gilt, ist nicht willkürlich und damit bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
  6. BGer 1C_560/201515.01.2016 · AbgewiesenEin Projekt mit fünf Garagen in einer reinen Wohnzone (R2) ist nicht zonenkonform, wenn die Garagen nicht als funktionale Abhängigkeit der Villa gelten und keinen Wohnzweck erfüllen. Die kantonale Auslegung von Art. 123 RCCZ ist nicht willkürlich.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.