Bestimmung · 7 Entscheide

Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG

7 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
7
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
14 %
Korpusmittel
25 %

Entscheide zu Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG

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  1. BGer 1C_414/202323.04.2024 · Teilweise gutgeheissenDas Bundesgericht hebt eine formelle Rechtsverweigerung auf, weil die Vorinstanz einen Teil der Beschwerde (Strassenführung im Unterdorf) zu Unrecht nicht behandelt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Bushaltestelle 'Kirche Nord' abgewiesen, da die Vorinstanz die Interessenabwägung korrekt vorgenommen hat.
  2. BGer 1C_643/201503.08.2016 · AbgewiesenDas Bundesgericht bestätigt, dass verspätet vorgebrachte Rügen zu NIS-Grenzwertüberschreitungen im kantonalen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sie nicht rechtzeitig substantiiert vorgebracht wurden. Die Anordnung von Abnahmemessungen als zusätzliche Auflage genügt zur Einhaltung der Vorsorgepflicht nach Art. 11…
  3. BGer 1C_11/201610.06.2016 · AbgewiesenDie relative Standortgebundenheit einer Mobilfunkanlage in der Landwirtschaftszone ist zu bejahen, wenn die Anlage keine erhebliche Zweckentfremdung bewirkt, nicht störend in Erscheinung tritt und raumplanerisch sowie strahlenschutztechnisch vorteilhaft ist.
  4. BGer 1C_245/201310.12.2013 · AbgewiesenEine Mobilfunkanlage in einer Bauzone ist zonenkonform, wenn sie in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Standort steht und primär Bauzonenland abdeckt, auch wenn die Strahlung technisch bedingt darüber hinausreicht.
  5. BGer 1C_451/201022.06.2011 · AbgewiesenDie Interessenabwägung nach Art. 31 Abs. 2 LSV kann eine Baubewilligung trotz Überschreitung der Fluglärm-Immissionsgrenzwerte rechtfertigen, wenn eine Baulücke im überbauten Gebiet vorliegt, die Überschreitung geringfügig ist und überwiegende öffentliche Interessen (z. B. haushälterischer Umgang mit Bauland) bestehen.
  6. BGer 1C_118/201020.10.2010 · AbgewiesenDie Interessen an einer leistungsfähigen Mobilfunkversorgung überwiegen die Belange des Denkmal- und Ortsbildschutzes, sofern keine relevante Beeinträchtigung geschützter Objekte nachweisbar ist. Die geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV sind verfassungs- und gesetzeskonform.
  7. BGer 1C_492/200920.07.2010 · AbgewiesenDie Interessen an einer leistungsfähigen Mobilfunkversorgung überwiegen im urbanen Raum die marginalen Beeinträchtigungen des Ortsbilds und Denkmalschutzes. Die geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV sind verfassungs- und gesetzeskonform.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.