Entscheide zu Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG
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- BGer 1C_414/2023Das Bundesgericht hebt eine formelle Rechtsverweigerung auf, weil die Vorinstanz einen Teil der Beschwerde (Strassenführung im Unterdorf) zu Unrecht nicht behandelt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Bushaltestelle 'Kirche Nord' abgewiesen, da die Vorinstanz die Interessenabwägung korrekt vorgenommen hat.
- BGer 1C_292/2018Die Vorinstanz hat das gewachsene Terrain für die Berechnung der zulässigen Gebäudehöhe und Geschosszahl korrekt anhand des Strassenprojektplans von 1888 ermittelt. Das Bauvorhaben (Untergeschoss, zwei Vollgeschosse, Attikageschoss) ist mit § A1-139 i.V.m. § A1-138 Abs. 1 PBG/LU vereinbar.
- BGer 1C_336/2018Ein Gemeinde-Rekurs gegen eine Baubewilligung ist unzulässig, wenn die Gemeinde ihre Legitimation nicht auf ihre verfassungsmässige Autonomie oder eine spezifische Rechtsverletzung stützt, sondern bloss allgemeine Interessen geltend macht.
- BGer 1C_619/2017Für die Beurteilung neuer Auswirkungen nach Art. 24a RPG ist auf die zuletzt bewilligte Nutzung als Referenzmassstab abzustellen, wenn die ursprüngliche Nutzung zu weit zurückliegt und deren Auswirkungen nicht mehr zuverlässig feststellbar sind. Selbst geringfügige neue Auswirkungen schliessen eine Ausnahmebewilligung aus.
- BGer 1C_131/2018Eine Umnutzung von Bauten ausserhalb der Bauzone nach Art. 24a RPG setzt voraus, dass keine baulichen Massnahmen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG erforderlich sind. Eingriffe in die Bausubstanz, insbesondere an tragenden Elementen, sind baubewilligungspflichtig und schliessen die Anwendung von Art. 24a RPG aus.
- BGer 1C_372/2017Die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 1 BPG/BS erfordert eine Gewichtung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen; dabei überwiegen hier die wichtigen Gründe für die Parkplatzerstellung die geringfügigen entgegenstehenden Interessen an der Grünzone.
- BGer 1C_459/2017Die kantonale Praxis zur Berechnung der Überbauungsziffer nach § 256 Abs. 2 PBG (ZH) ist nicht willkürlich, wenn ein Balkon mit Aussentreppe aufgrund seiner Dimensionierung und Funktion einem Laubengang gleichgestellt und von der Anrechnung ausgenommen wird.
- BGer 1C_484/2016Die Abweichung von kommunalen Gestaltungsvorschriften (Art. 414 Abs. 6 GBR) ist nach Art. 417 GBR zulässig, wenn die gute Gesamtwirkung (Art. 411 GBR) gewahrt bleibt und die Fachberatung beigezogen wurde. Eine weitergehende Interessenabwägung ist nicht erforderlich.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.