Entscheide zu Art. 86 Abs. 3 BGG
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- BGer BGE 146 I 36Gemeinden können kantonale Richtplanentscheide wegen Verletzung der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) direkt beim Bundesgericht anfechten. Die Fortschreibung eines richtplanerischen Zwischenergebnisses zur Festsetzung stellt einen anfechtbaren Endentscheid dar, sofern sie auf einer umfassenden Interessenabwägung beruht.
- BGer 1C_537/2018Der Beschluss des Regierungsrats über die Anpassung des Inventars der Fruchtfolgeflächen (FFF) unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, da es sich um eine justiziable Rechtsfrage handelt und nicht um einen Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter.
- BGer 1C_260/2018Ein Entscheid über die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung und Anpassung eines Gestaltungsplans nach Art. 21 Abs. 2 RPG ist justiziabel und hat keinen vorwiegend politischen Charakter im Sinne von Art. 86 Abs. 3 BGG. Die Beschwerde ist daher an das zuständige kantonale Gericht zu überweisen.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.