Bestimmung · 7 Entscheide

Art. 86 Abs. 2 BGG

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Entscheide zu Art. 86 Abs. 2 BGG

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  1. BGer 1C_91/202623.02.2026 · NichteintretenDie Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid ist unzulässig, wenn kein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder kein bedeutender Aufwand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dargelegt wird.
  2. BGer BGE 147 II 30001.01.2021 · NichteintretenDie Kleinsiedlungsverordnung des Kantons Thurgau ist materiell als Nutzungsplan i.S.v. Art. 14 RPG zu qualifizieren und unterliegt daher den Rechtsschutzanforderungen von Art. 33 RPG, nicht aber der Erlassbeschwerde nach Art. 82 lit. b BGG.
  3. BGer 1C_65/201930.03.2020 · NichteintretenDas Bundesgericht tritt auf eine ungenügend begründete Beschwerde nicht ein, da die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Erwägungen nicht hinreichend widerlegt und keine rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG vorbringt.
  4. BGer 1C_537/201828.05.2019 · NichteintretenDer Beschluss des Regierungsrats über die Anpassung des Inventars der Fruchtfolgeflächen (FFF) unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, da es sich um eine justiziable Rechtsfrage handelt und nicht um einen Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter.
  5. BGer 1C_260/201804.10.2018 · NichteintretenEin Entscheid über die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung und Anpassung eines Gestaltungsplans nach Art. 21 Abs. 2 RPG ist justiziabel und hat keinen vorwiegend politischen Charakter im Sinne von Art. 86 Abs. 3 BGG. Die Beschwerde ist daher an das zuständige kantonale Gericht zu überweisen.
  6. BGer 1C_652/201720.08.2018 · NichteintretenDas Bundesgericht ist für die Anfechtung einer Allgemeinverfügung in Form eines Gewässerschutzreglements funktionell unzuständig, wenn keine kantonale gerichtliche Vorinstanz entscheidet (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 und 2 BGG).
  7. BGer 1C_530/201725.06.2018 · NichteintretenDas Bundesgericht tritt auf Beschwerden gegen einen kantonalen Zwischenentscheid nicht ein, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind und der Entscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar bleibt.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.