Entscheide zu Art. 82 lit. b BGG
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- BGer 1C_687/2020Die Festsetzung eines Kiesabbaugebiets im kantonalen Richtplan scheitert an mangelnder Konsistenz der Interessenabwägung, insbesondere bei der Volumenprognose und dem Alternativstandortvergleich.
- BGer 1C_43/2020Die kantonale Regelung in § 25 Abs. 4 DMSG, wonach Objekte jünger als 70 Jahre nicht gegen den Willen der Eigentümerschaft unter Schutz gestellt werden können, verstösst gegen das Granada-Übereinkommen und ist daher aufzuheben. Die übrigen angefochtenen Bestimmungen lassen sich völkerrechtskonform auslegen.
- BGer 1C_195/2020Der Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts ist als Zwischenentscheid zu qualifizieren, da er der Gemeinde einen Entscheidungsspielraum belässt. Eine Beschwerde gegen Zwischenentscheide ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, die hier nicht erfüllt sind.
- BGer 1C_661/2019Die Beschwerdebefugnis gegen Nutzungspläne und Allgemeinverfügungen setzt eine spezifische, über die Allgemeinheit hinausgehende Betroffenheit voraus. Bei Freizeitnutzungen wie dem Klettern genügt eine blosse Einschränkung der Auswahl an Klettergebieten nicht, wenn alternative, erreichbare Gebiete zur Verfügung stehen.
- BGer 1C_167/2018Die Beschränkung von Mobilfunkanlagen auf die Quartierversorgung in Wohn- und gemischten Zonen ist verhältnismässig, wenn sie der Vermeidung ideeller Immissionen dient und die Wirtschaftsfreiheit der Betreiber nur geringfügig einschränkt.
- BGer 1C_652/2017Das Bundesgericht ist für die Anfechtung einer Allgemeinverfügung in Form eines Gewässerschutzreglements funktionell unzuständig, wenn keine kantonale gerichtliche Vorinstanz entscheidet (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 und 2 BGG).
- BGer 1C_451/2017Ein kommunales Kaskadenmodell für Mobilfunkanlagen darf den bundesrechtlichen Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet nicht umkehren. Einschränkungen für Mobilfunkanlagen in Wohn- oder gemischten Zonen sind zulässig, sofern sie ideelle Immissionen verhindern und bundesrechtskonform ausgelegt werden können.
- BGer 1C_157/2014Ein generell-abstrakter Ausschluss von Enteignungen für Uferwege durch kantonales Recht verletzt den Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG, da er die erforderliche Interessenabwägung im konkreten Planungsverfahren von vornherein unmöglich macht.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.