Entscheide zu Art. 80 GSchG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- BGer 1C_631/2017Ehehafte Wasserrechte sind nach 80 Jahren den heutigen Vorschriften zu unterstellen und grundsätzlich entschädigungslos anzupassen. Bau- und Ausnahmebewilligungen für Wasserkraftwerke dürfen erst erteilt werden, wenn eine Konzession nach heutigem Recht vorliegt.
- BGer BGE 145 II 140Ehehafte Wasserrechte gewähren kein zeitlich unbefristetes Sondernutzungsrecht an öffentlichen Gewässern; sie sind nach maximal 80 Jahren dem aktuellen Recht zu unterstellen und bedürfen für die Fortführung der Nutzung einer Konzession nach heutigem Recht, einschliesslich der Einhaltung der Restwasservorschriften.
- BGer 1C_490/2017Ein Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts auf eine Beschwerde gegen eine Sanierungsverfügung nach Art. 80 GSchG verletzt Bundesrecht, wenn die Beschwerdeführerin (Gemeinde) bundesrechtlich zur Beschwerde legitimiert ist und kein förmliches Einspracheverfahren nach Bundes- oder kantonalem Recht vorgeschrieben war. Die materielle…
- BGer 1C_185/2016Ein Hochwasserschutzprojekt (Geschiebesammler) und eine Restwassersanierung eines Bachs können unabhängig voneinander realisiert werden, wenn sie sich nicht gegenseitig bedingen. Die Enteignung für eine Zufahrtsstrasse ist vertretbar, wenn Alternativen technisch oder wirtschaftlich nachteilig sind.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.