Entscheide zu Art. 71 BGG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- BGer 1C_264/2026Die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid zur aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden, da das vorinstanzliche Verfahren abgeschlossen wurde. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt nicht vor.
- BGer 1C_266/2026Die Beschwerde gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist aufgrund Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, da das vorinstanzliche Verfahren abgeschlossen wurde. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt nicht vor.
- BGer 1C_197/2023Eine Baubewilligung innerhalb der Bauzone kann nicht allein wegen Lärmreflexionen an der Strasse verweigert werden, da diese der Strasse als emittierender Anlage zuzurechnen sind. Eine akzessorische Überprüfung eines Gestaltungsplans im Baubewilligungsverfahren ist nur bei erheblichen Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen…
- BGer 1C_159/2022Das Bundesgericht schreibt eine Beschwerde gegen eine Planungszone als gegenstandslos geworden ab, wenn diese während des Verfahrens abläuft und keine Ausnahmegründe für ein Eintreten trotz fehlendem aktuellem Rechtsschutzinteresse vorliegen.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.