Entscheide zu Art. 5 NHG
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- VGer ZH VB.2018.00540Bei der Nutzungsplanung ist das ISOS als Sachplan gleichwertig zu berücksichtigen; eine pauschale Abwägung zugunsten anderer Interessen ohne spezifische Prüfung der ISOS-Einträge ist unzulässig.
- BGer 1C_173/2016Bei einem leichten Eingriff in ein ISOS-geschütztes Ortsbild überwiegt das öffentliche Interesse an einer zuverlässigen Mobilfunkversorgung die ästhetischen Belange des Ortsbildschutzes, sofern die grösstmögliche Schonung gewahrt bleibt.
- Appellationsgericht des VD.2015.153Die Interessen der Gesundheitsversorgung und der städtebaulichen Entwicklung überwiegen den Denkmalschutz und den Umgebungsschutz der betroffenen ISOS-Objekte, insbesondere da der Bebauungsplan die kantonalen Schutzvorgaben einhält und die Beeinträchtigung der Rheinsilhouette durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt ist.
- BGer 1A.192/2000Die Interessenabwägung zwischen der baulichen Nutzung in einer rechtsgültigen Bauzone und den nachbarlichen Interessen (Aussicht, Lärm) fiel zugunsten des Vorhabens aus, da die Höhe reduziert und nachbarschützende Massnahmen getroffen wurden.
- BGer BGE 115 IB 472Die umfassende Interessenabwägung nach Art. 24 RPG und Art. 6 NHG erfordert die Berücksichtigung aller relevanten Anliegen, insbesondere des Hochwasserschutzes und des Natur- und Heimatschutzes. Bei Vorliegen gleich- oder höherwertiger Interessen nationaler Bedeutung kann eine Beeinträchtigung von BLN-Objekten gerechtfertigt sein.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.