Bestimmung · 5 Entscheide

Art. 5 LAT

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Entscheide zu Art. 5 LAT

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  1. BGer 1C_144/202522.07.2026 · AbgewiesenDie Mehrwertabgabe nach Art. 5 LAT und kantonalem Recht (Art. 111b LCAT) ist vom Eigentümer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Massnahme geschuldet, nicht bei Fixierung der Abgabe. Der Klassierungsentscheid in die Bauzone stellt einen massgeblichen Vorteil dar, auch wenn ein Sonderplan für die effektive Bebauung erforderlich ist.
  2. BGer 1C_222/202312.09.2024 · AbgewiesenDie Mehrwertabgabe nach kantonalem Recht (Art. 64 ff. LATC) ist vom Eigentümer des Grundstücks geschuldet, sobald eine Bauzone ausgewiesen wird, und wird mit Erteilung der Baubewilligung fällig. Bundesrechtlich (Art. 5 LAT) ist dies nicht zu beanstanden, sofern keine willkürliche Anwendung vorliegt.
  3. BGer 1C_390/202325.01.2024 · AbgewiesenEin Schreiben, das keine verbindliche Regelung einer konkreten Rechtssituation trifft, stellt keine anfechtbare Entscheidung dar. Eine Entschädigungsforderung für materielle Enteignung ist verfrüht, solange die Planungsrevision noch nicht in Kraft getreten ist und keine definitive Zuweisungsänderung vorliegt.
  4. BGer 1C_549/201615.01.2018 · AbgewiesenDas System des Flurbereinigungsverbands mit realer Ausgleichung (Péréquation réelle) bleibt auch nach der Revision des Raumplanungsgesetzes (LAT) vom 15. Juni 2012 mit Art. 5 LAT vereinbar. Die kumulative Erhebung einer Mehrwertabgabe nach Art. 5 Abs. 1bis LAT und der realen Ausgleichung ist grundsätzlich zulässig, sofern eine…
  5. BGer 1C_551/201615.01.2018 · AbgewiesenDas System des Flurbereinigungsverbands mit realer Ausgleichung (péréquation réelle) bleibt auch nach Inkrafttreten der LAT-Revision vom 15. Juni 2012 (Art. 5 Abs. 1bis LAT) bundesrechtskonform. Die Mehrwertsteuer nach Art. 5 Abs. 1bis LAT schliesst andere kompensatorische Massnahmen wie die reale Ausgleichung nicht aus.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.