Entscheide zu Art. 41c bis GSchV
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- BGer 1C_194/2024Die Interessenabwägung zwischen Hochwasserschutz, Gewässerrevitalisierung und dem Erhalt von Fruchtfolgeflächen fällt zugunsten der gesetzlich gebotenen Ziele aus, da diese standortgebunden sind und der Verlust an Fruchtfolgeflächen durch Kompensationsmassnahmen ausgeglichen wird.
- BGer 1C_15/2019Die Ausscheidung von Gewässerräumen nach Art. 36a GSchG und Art. 41a GSchV ist bundesrechtlich zulässig, wenn sie sich auf das gesetzliche Minimum beschränkt und die Interessenabwägung nachvollziehbar ist. Eine Kompensationspflicht für Fruchtfolgeflächen im Gewässerraum besteht nur bei effektivem Verlust der Bodenfruchtbarkeit.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.