Entscheide zu Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV
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- BGer 1C_374/2025Ein Gebiet gilt nur dann als dicht überbaut im Sinne von Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV, wenn der Uferbereich selbst weitgehend mit Bauten überstellt ist; eine lockere Bebauung oder die Zugehörigkeit zur Bauzone genügen nicht.
- BGer 1C_176/2024Eine Ausnahmebewilligung für Bauten im übergangsrechtlichen Gewässerraum nach Art. 41c Abs. 1 GSchV setzt voraus, dass das Gebiet als dicht überbaut gilt oder die Freihaltung des Gewässerraums auf der Parzelle langfristig keinen Nutzen bringt. Diese Voraussetzungen sind restriktiv auszulegen und im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
- BGer 1C_178/2021Die nachträgliche Baubewilligung für eine Steinkorbmauer im Gewässerraum kann verweigert und deren Rückbau angeordnet werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen (Hochwasserschutz, Gewässerunterhalt) betroffen sind und die Verhältnismässigkeit gewahrt ist.
- BGer BGE 143 II 77Ein dicht überbautes Gebiet nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV liegt nicht vor, wenn das Land entlang des Gewässers bei übergeordneter Betrachtung nicht dicht überbaut ist. Zudem stehen einer Ausnahmebewilligung im Gewässerraum überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes (ISOS) entgegen.
- BGer 1C_444/2015Der übergangsrechtliche Gewässerraum nach Art. 41a Abs. 2 lit. a ÜbBst GSchV ist auch bei eingedolten Gewässern freizuhalten, sofern kein dicht überbautes Gebiet vorliegt. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV setzt voraus, dass das Areal als dicht überbautes Gebiet qualifiziert werden kann.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.