Bestimmung · 18 Entscheide

Art. 41c Abs. 1 GSchV

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Entscheide
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Entscheide zu Art. 41c Abs. 1 GSchV

Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.

  1. BGer 1C_161/202525.06.2026 · GutgeheissenDie Bewilligung eines Neubaus im übergangsrechtlichen Gewässerraum setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die auch Alternativen zur Minimierung der Gewässerraum-Inanspruchnahme prüft. Eine akzessorische Überprüfung der Nutzungsplanung ist geboten, wenn diese den Planungshorizont überschreitet und die Gewässerschutzvorgaben…
  2. BGer 1C_374/202513.05.2026 · AbgewiesenEin Gebiet gilt nur dann als dicht überbaut im Sinne von Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV, wenn der Uferbereich selbst weitgehend mit Bauten überstellt ist; eine lockere Bebauung oder die Zugehörigkeit zur Bauzone genügen nicht.
  3. BGer 1C_297/202410.03.2026 · AbgewiesenEin Gestaltungsplan ist genehmigungsfähig, wenn Erschliessungsvarianten tatsächlich und rechtlich realisierbar sind, ohne dass jede Detailfrage bereits abschliessend geklärt sein muss. Die Prüfung von Waldfeststellungen, Gewässerschutz und Naturgefahren kann in nachgelagerte Baubewilligungsverfahren verwiesen werden.
  4. BGer 1C_129/202408.12.2025 · Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung scheitert an unvollständiger Sachverhaltsabklärung zur Gewässereigenschaft einer eingedolten Rohrleitung. Die Mobilfunkanlage ist im übergangsrechtlichen Gewässerraum nicht standortgebunden und damit unzulässig, sofern die Rohrleitung als Gewässer zu qualifizieren ist.
  5. BGer 1C_176/202402.07.2025 · GutgeheissenEine Ausnahmebewilligung für Bauten im übergangsrechtlichen Gewässerraum nach Art. 41c Abs. 1 GSchV setzt voraus, dass das Gebiet als dicht überbaut gilt oder die Freihaltung des Gewässerraums auf der Parzelle langfristig keinen Nutzen bringt. Diese Voraussetzungen sind restriktiv auszulegen und im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
  6. BGer 1C_355/202414.05.2025 · AbgewiesenEine Baubewilligung für eine Stützmauer im Gewässerraum ist gewässerschutzrechtlich nicht bewilligungsfähig, da sie nicht standortgebunden und nicht im öffentlichen Interesse liegt (Art. 41c Abs. 1 GSchV). Die Nichtigkeit der Bewilligung ergibt sich aus dem Fehlen der kantonalen Zustimmung als Gültigkeitserfordernis.
  7. BGer 1C_199/202312.05.2025 · AbgewiesenEine nachträgliche Baubewilligung für einen Modellflugplatz im Gewässerraum ist unvereinbar mit dem Gewässerschutzrecht, da die Anlage weder standortgebunden noch in Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV genannt ist und kein Bestandesschutz besteht.
  8. BGer 1C_490/202301.11.2024 · AbgewiesenDie Interessenabwägung im Gewässerraum fällt zugunsten des Landschafts- und Gewässerschutzes aus, da das private Nutzungsinteresse der Beschwerdeführenden (Sitzplatz, Jacuzzi, Slipanlage) nicht überwiegt und keine standortgebundene oder im öffentlichen Interesse liegende Anlage vorliegt.
  9. BGer 1C_522/202225.03.2024 · AbgewiesenDie Festlegung eines Gewässerraums nach Art. 41a GSchV ist bundesrechtlich vorgegeben und kann nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 41a Abs. 4 oder 5 GSchV angepasst oder verzichtet werden. Eine Interessenabwägung ist dabei nur bei eingedolten Gewässern (Art. 41a Abs. 5 lit. b GSchV) erforderlich, wobei das Ermessen der…
  10. BGer 1C_280/202215.03.2024 · AbgewiesenDie Anordnung des Rückbaus eines rechtswidrig errichteten Badestegs ist auch nach langjährigem Bestehen verhältnismässig, wenn überwiegende öffentliche Interessen (Gewässerschutz, Trennung Bau- und Nichtbaugebiet) betroffen sind und die Bauherrschaft nicht gutgläubig handelte.
  11. BGer 1C_600/202125.08.2022 · AbgewiesenEin Kran für Bootswartungsarbeiten im Gewässerraum ist nicht standortgebunden und dient nicht der Gewässernutzung im Sinne von Art. 41c Abs. 1 GSchV, weshalb eine Baubewilligung ausgeschlossen ist.
  12. BGer BGE 148 II 19801.01.2022 · GutgeheissenDie Mindestbreite des Gewässerraums eines Fliessgewässers in einer Landschaft von nationaler Bedeutung (BLN) bestimmt sich nach Art. 41a Abs. 1 GSchV, wenn für das Gebiet gewässerbezogene Schutzziele gelten. Dies ist im BLN-Gebiet Nr. 1606 für den Teilraum Rigi der Fall.
  13. BGer 1C_17/202126.08.2021 · AbgewiesenDie Standortgebundenheit der geplanten West-Ost-Verbindung im Gewässerraum des Schächens wurde bejaht, da die Alternativvarianten mit gewichtigen Nachteilen (u.a. Schutztunnelkosten von 16 Mio. CHF) verbunden sind und keine vorteilhaftere Lösung aufzeigen. Verfahrensfehler (unterbliebene BAFU-Anhörung) wurden im kantonalen…
  14. BGer 1C_41/202101.04.2021 · AbgewiesenEin Bauvorhaben im übergangsrechtlichen Gewässerraum kann nur bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 41c Abs. 1 GSchV erfüllt sind; die Ausnahmebestimmung lit. a bis ist restriktiv anzuwenden und setzt beengte Raumverhältnisse voraus.
  15. BGer 1C_402/202025.01.2021 · AbgewiesenBauten im Gewässerraum bedürfen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV, wenn sie nicht standortgebunden sind. Überwiegende öffentliche Interessen (Zugang zum Gewässer, Sichtbezug, Freihaltung des Gewässerraums) können eine solche Bewilligung ausschliessen, selbst wenn die Bauten optisch oder wirtschaftlich…
  16. BGer BGE 146 II 30401.01.2020 · AbgewiesenArt. 41c Abs. 2 GSchV enthält eine eigenständige, an der verfassungsmässigen Besitzstandsgarantie orientierte Regelung für zonenwidrige Bauten ausserhalb der Bauzone im Gewässerraum. Er umfasst den Bestand, die Weiternutzung und den Unterhalt, nicht aber die Erweiterung oder den Wiederaufbau.
  17. BGer 1C_473/201522.03.2016 · AbgewiesenEin Bauvorhaben im übergangsrechtlichen Gewässerraum kann nur bewilligt werden, wenn es Bestandesschutz geniesst oder in einem dicht überbauten Gebiet liegt und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Eine massive Veränderung gegenüber dem Bestehenden sprengt die Grenze des Bestandesschutzes.
  18. BGer 1C_803/201314.08.2014 · GutgeheissenDie Interessenabwägung bei einer Ausnahmebewilligung im Gewässerraum nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV erfordert eine Gesamtbetrachtung des dicht überbauten Gebiets sowie eine Prüfung überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere des Gewässerschutzes, der Revitalisierungsplanung und des öffentlichen Zugangs zu Gewässern.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.