Bestimmung · 4 Entscheide

Art. 41a Abs. 2 GSchV

4 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
4
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
50 %
Korpusmittel
25 %

Entscheide zu Art. 41a Abs. 2 GSchV

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  1. VGer ZH VB.2025.0008312.03.2026 · AbgewiesenEin Verzicht auf den Gewässerraum für einen künstlich angelegten und eingedolten Hochwasserentlastungsstollen ist trotz Art. 41a Abs. 5 GSchV nicht gerechtfertigt, wenn überwiegende Interessen des Hochwasserschutzes und der Unterhaltsgewährleistung bestehen. Die symmetrische Anordnung des Gewässerraums ist bei gebotener…
  2. BGer 1C_574/202319.03.2025 · Teilweise gutgeheissenDie Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands bei rechtswidrigen Bauten im Gewässerraum ist verhältnismässig, wenn die Abweichungen von der Baubewilligung gewichtige öffentliche Interessen (Gewässerschutz, Hochwassersicherheit) beeinträchtigen und die Bauherrschaft nicht gutgläubig handelte. Die Ersatzabgabe für fehlende…
  3. BGer BGE 148 II 19801.01.2022 · GutgeheissenDie Mindestbreite des Gewässerraums eines Fliessgewässers in einer Landschaft von nationaler Bedeutung (BLN) bestimmt sich nach Art. 41a Abs. 1 GSchV, wenn für das Gebiet gewässerbezogene Schutzziele gelten. Dies ist im BLN-Gebiet Nr. 1606 für den Teilraum Rigi der Fall.
  4. BGer 1C_473/201522.03.2016 · AbgewiesenEin Bauvorhaben im übergangsrechtlichen Gewässerraum kann nur bewilligt werden, wenn es Bestandesschutz geniesst oder in einem dicht überbauten Gebiet liegt und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Eine massive Veränderung gegenüber dem Bestehenden sprengt die Grenze des Bestandesschutzes.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.