Bestimmung · 7 Entscheide

Art. 4 BV

7 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
7
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
29 %
Korpusmittel
25 %

Entscheide zu Art. 4 BV

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  1. BGer BGE 125 I 43116.11.1999 · AbgewiesenDie kantonale Regelung zu erweiterter Ladenöffnung in Zentren des öffentlichen Verkehrs ist bundesrechtskonform, da sie unterschiedliche Zielsetzungen verfolgt und systemimmanente, sachlich vertretbare Gründe für die Ungleichbehandlung von Gewerbegenossen vorliegen.
  2. BGer BGE 119 IA 9917.03.1993 · AbgewiesenDer Grundsatz der Verfahrensöffentlichkeit (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, § 59 KV/ZG) überwiegt gegenüber dem Schutz der persönlichen Freiheit (persönliche Geheimsphäre) des Angeschuldigten, sofern keine besonders gewichtigen Gründe für einen Ausschluss vorliegen.
  3. BGer BGE 118 IA 15124.06.1992 · AbgewiesenDie Nichteinzonung des Bruderholzackers in eine Bauzone und seine Zuweisung in eine Landschaftsschutzzone ist verfassungsrechtlich zulässig, da die öffentlichen Interessen an Landschafts- und Erholungsschutz sowie an der Schonung landwirtschaftlich wertvoller Flächen die privaten Bauinteressen überwiegen. Eine regionale…
  4. BGer BGE 116 IA 18130.05.1990 · NichteintretenEin Zwischenentscheid im Baulandumlegungsverfahren ist nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirkt; die Eigentumsgarantie (Art. 22ter BV) hat hier keine selbständige Bedeutung, wenn die Prüfung auf Willkür beschränkt bleibt.
  5. BGer BGE 114 IA 11415.09.1988 · GutgeheissenDie Zonenplanänderung für eine Schiessanlage muss den gleichen Anforderungen wie eine Baubewilligung nach Art. 24 RPG genügen, insbesondere eine umfassende Interessenabwägung inkl. Prüfung von Alternativstandorten. Die Unterlassung dieser Prüfung stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar.
  6. BGer BGE 109 IA 11318.05.1983 · GutgeheissenBei Zonenplanänderungen überwiegt das Interesse der Rechtssicherheit, wenn keine besonders gewichtigen Gründe für die Änderung vorliegen, insbesondere bei kurzer Geltungsdauer des Plans.
  7. BGer BGE 102 IA 33121.09.1976 · AbgewiesenZonenplanänderungen sind nur aus gewichtigen Gründen zulässig, wobei das Gebot der Rechtssicherheit und das Vertrauen der Grundeigentümer in die Beständigkeit des Plans in die Interessenabwägung einzubeziehen sind. Zusicherungen der Verwaltung binden den Gesetzgeber nicht, wenn dieser für Planänderungen zuständig ist.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.