Entscheide zu Art. 37 Abs. 2 GSchG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- BGer 1C_194/2024Die Interessenabwägung zwischen Hochwasserschutz, Gewässerrevitalisierung und dem Erhalt von Fruchtfolgeflächen fällt zugunsten der gesetzlich gebotenen Ziele aus, da diese standortgebunden sind und der Verlust an Fruchtfolgeflächen durch Kompensationsmassnahmen ausgeglichen wird.
- BGer 1C_80/2024Bei komplexen Revitalisierungsprojekten ist ein stufenweises Vorgehen zulässig, sofern die Umweltverträglichkeit und Interessenabwägung auf der ersten Stufe ausreichend geprüft werden. Absolute Schutzinteressen wie der Erhalt seltener Arten (z. B. Helm-Azurjungfer) erfordern jedoch bereits in der Projektbewilligung die Sicherstellung…
- BGer 1C_161/2023Ein Wasserbauprojekt zur Hochwasserrisikoreduktion und ökologischen Aufwertung ist verhältnismässig, wenn es insgesamt eine signifikante Verbesserung der Hochwassergefahrensituation bewirkt und verbleibende Restrisiken tragbar sind. Das Schutzziel HQ 100 ist nicht verbindlich, sofern kantonale Schutzziele projektbezogen festgelegt werden.
- BGer 1C_315/2022Die geplanten Hängeseilbrücken stellen keine Überdeckung i.S.v. Art. 38 GSchG dar, doch war ein Gutachten der ENHK/EDK gemäss Art. 7 NHG einzuholen, da das Projekt das IVS-Objekt Soliserbrücke in seinem Umgebungswert schwerwiegend beeinträchtigen kann.
- BGer 1A.166/2006Die Projektfestsetzung eines Strassenausbaus erfordert eine formelle und materielle Koordination mit den bundesrechtlich vorgeschriebenen Rodungs- und gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen (Art. 12 WaG, Art. 25a RPG). Fehlt diese, ist der Entscheid aufzuheben.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.