Bestimmung · 30 Entscheide

Art. 36a GSchG

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Entscheide zu Art. 36a GSchG

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  1. BGer 1C_754/202520.08.2026 · AbgewiesenDie Festlegung des Gewässerraums gemäss Art. 36a GSchG und Art. 41b GSchV ist bundesrechtskonform, wenn sie den natürlichen Funktionen der Gewässer dient und keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung darstellt. Eine Anpassung der Gewässerraumbreite in dicht überbauten Gebieten setzt eine restriktive Auslegung dieses Begriffs voraus.
  2. BGer 1C_161/202525.06.2026 · GutgeheissenDie Bewilligung eines Neubaus im übergangsrechtlichen Gewässerraum setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die auch Alternativen zur Minimierung der Gewässerraum-Inanspruchnahme prüft. Eine akzessorische Überprüfung der Nutzungsplanung ist geboten, wenn diese den Planungshorizont überschreitet und die Gewässerschutzvorgaben…
  3. VGer ZH VB.2025.0008312.03.2026 · AbgewiesenEin Verzicht auf den Gewässerraum für einen künstlich angelegten und eingedolten Hochwasserentlastungsstollen ist trotz Art. 41a Abs. 5 GSchV nicht gerechtfertigt, wenn überwiegende Interessen des Hochwasserschutzes und der Unterhaltsgewährleistung bestehen. Die symmetrische Anordnung des Gewässerraums ist bei gebotener…
  4. BGer 1C_297/202410.03.2026 · AbgewiesenEin Gestaltungsplan ist genehmigungsfähig, wenn Erschliessungsvarianten tatsächlich und rechtlich realisierbar sind, ohne dass jede Detailfrage bereits abschliessend geklärt sein muss. Die Prüfung von Waldfeststellungen, Gewässerschutz und Naturgefahren kann in nachgelagerte Baubewilligungsverfahren verwiesen werden.
  5. BGer 1C_372/202411.11.2025 · AbgewiesenEine Einzonung in der blauen Gefahrenzone (mittlere Gefährdung) ist nicht von vornherein ausgeschlossen, sofern ein übergeordnetes Interesse und das Fehlen geeigneter Alternativstandorte nachgewiesen werden und die Sicherheit durch Schutzmassnahmen gewährleistet ist. Die Interessenabwägung der Vorinstanz ist nur bei Rechtsfehlern oder…
  6. BGer 1C_243/202531.10.2025 · GutgeheissenEin kantonaler Entscheid, der auf eine bereits rechtskräftig beurteilte Sache (res iudicata) verweist, ist bundesrechtswidrig, wenn der Sachverhalt des neuen Verfahrens nicht identisch ist und keine Belege für einen rechtskräftigen Entscheid vorliegen.
  7. BGer 1C_271/202408.10.2025 · GutgeheissenDie Bewilligung eines Bauvorhabens im Nahbereich eines Fliessgewässers darf nicht erteilt werden, wenn das Vorhaben voraussichtlich in den noch nicht grundeigentümerverbindlich festgelegten definitiven Gewässerraum zu liegen kommt und damit die bundesrechtliche Gewässerraum- und Revitalisierungsplanung vereitelt. In solchen Fällen ist…
  8. BGer 1C_574/202319.03.2025 · Teilweise gutgeheissenDie Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands bei rechtswidrigen Bauten im Gewässerraum ist verhältnismässig, wenn die Abweichungen von der Baubewilligung gewichtige öffentliche Interessen (Gewässerschutz, Hochwassersicherheit) beeinträchtigen und die Bauherrschaft nicht gutgläubig handelte. Die Ersatzabgabe für fehlende…
  9. BGer 1C_511/202317.01.2025 · AbgewiesenNachträgliche Baubewilligungen im übergangsrechtlichen Gewässerraum sind nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 41c Abs. 1 GSchV (dicht überbautes Gebiet oder einzelne unüberbaute Parzelle) zulässig. Rechtswidrig errichtete Anlagen müssen grundsätzlich wiederhergestellt werden, sofern dies verhältnismässig ist.
  10. BGer 1C_432/202315.08.2024 · AbgewiesenEine Aussengastwirtschaft mit 60 Sitzplätzen im Gewässerraum und in einer Freifläche unterliegt der Baubewilligungspflicht nach Art. 22 Abs. 1 RPG, da sie räumliche Auswirkungen hat und umwelt-, planungs- und baurechtliche Belange berührt. Eine Betriebsbewilligung kann ohne vorliegende Baubewilligung nicht erteilt werden.
  11. BGer 1C_58/202127.07.2023 · GutgeheissenEin Gestaltungsplan, der in einem ISOS-Gebiet Baubereiche festlegt, die mit den Schutzzielen des ISOS in Widerspruch stehen, erfordert die Einholung eines Gutachtens der ENHK, wenn eine Bundesaufgabe vorliegt (hier: Koordination mit Gewässerraumfestlegung und mögliche gewässerrechtliche Ausnahmebewilligung).
  12. BGer 1C_654/202128.11.2022 · GutgeheissenDie Interessenabwägung zwischen Freizeitnutzung und Gewässer-, Natur- und Ortsbildschutz erfordert eine detaillierte Prüfung der Standortgebundenheit, der Beeinträchtigung von Ufervegetation und ISOS-Schutzzielen sowie eine Gesamtbetrachtung aller betroffenen Interessen.
  13. BGer 1C_539/202115.11.2022 · Teilweise gutgeheissenDie Gewässerfeststellung als öffentliches Gewässer nach kantonalem Recht (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 GNG/SG) ist wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, während die Qualifikation als oberirdisches Gewässer nach Art. 4 lit. a GSchG bundesrechtlich korrekt ist. Eine Koordinationspflicht mit der Gewässerraumfestlegung besteht für…
  14. BGer 1C_600/202125.08.2022 · AbgewiesenEin Kran für Bootswartungsarbeiten im Gewässerraum ist nicht standortgebunden und dient nicht der Gewässernutzung im Sinne von Art. 41c Abs. 1 GSchV, weshalb eine Baubewilligung ausgeschlossen ist.
  15. BGer 1C_453/202021.09.2021 · GutgeheissenDie Gewässerraumfestlegung muss sich an der natürlichen Gerinnesohlenbreite orientieren und den Raumbedarf für Revitalisierungen (hier: Muota-Delta) sichern. Bauvorhaben, die diesen Raum präjudizieren, sind unzulässig, selbst wenn sie den übergangsrechtlichen Gewässerraum einhalten.
  16. BGer 1C_553/201917.05.2021 · AbgewiesenDie Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass auf dem Baugrundstück keine oberirdischen Gewässer im Sinne von Art. 4 lit. a GSchG vorliegen, weshalb weder ein Gewässerraum auszuscheiden noch eine Revitalisierungspflicht besteht. Die naturschutzrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer sind nicht hinreichend substanziert.
  17. BGer 1C_282/202010.02.2021 · GutgeheissenDie Gewässerraumzone der Gemeinde Beckenried genügt nicht den bundesrechtlichen Mindestanforderungen nach Art. 41a GSchV, da sie unter der minimalen Breite von 11 m liegt und der Gewässerabstand nicht kompensierend wirken kann. Eine Ausnahmebewilligung scheidet aus, da das Gebiet nicht dicht überbaut ist und das ISOS-Erhaltungsziel A…
  18. BGer 1C_22/201906.04.2020 · AbgewiesenDas öffentliche Interesse an der Freihaltung des Gewässerraums und der Gefahrenzonen überwiegt die privaten Interessen der Beschwerdeführer an der Weiternutzung formell rechtswidriger Bauten und Materialdepots, die weder standortgebunden noch im öffentlichen Interesse liegen.
  19. BGer 1C_408/201911.03.2020 · AbgewiesenEine Gemeindeinitiative zur Änderung der Nutzungsplanung von Gestaltungsplan- in Bebauungsplanpflicht ist ungültig, wenn sie gegen den raumplanungsrechtlichen Grundsatz der Planbeständigkeit (Art. 21 RPG) verstösst und keine wesentlichen Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse vorliegen.
  20. BGer 1C_15/201913.12.2019 · AbgewiesenDie Ausscheidung von Gewässerräumen nach Art. 36a GSchG und Art. 41a GSchV ist bundesrechtlich zulässig, wenn sie sich auf das gesetzliche Minimum beschränkt und die Interessenabwägung nachvollziehbar ist. Eine Kompensationspflicht für Fruchtfolgeflächen im Gewässerraum besteht nur bei effektivem Verlust der Bodenfruchtbarkeit.
  21. BGer 1C_106/201802.04.2019 · GutgeheissenEine Ausnahmebewilligung für Lärmimmissionen nach Art. 31 Abs. 2 LSV setzt eine umfassende Interessenabwägung und den Nachweis voraus, dass alle verhältnismässigen baulichen und gestalterischen Massnahmen geprüft wurden. Der übergangsrechtliche Gewässerraum nach Art. 41c GSchV darf nur in dicht überbauten Gebieten für zonenkonforme…
  22. BGer 1C_289/201716.11.2018 · AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen kommunaler Planungshoheit und bundesrechtlichen Gewässerschutzvorgaben fällt zugunsten des Gewässerschutzes aus, wenn die Gemeinde die Voraussetzungen für Ausnahmen von den Mindestbreiten des Gewässerraums nicht rechtsgenügend darlegt.
  23. BGer 1C_405/201630.05.2018 · GutgeheissenInstallationen auf Gewässern mit erheblichen räumlichen Auswirkungen erfordern eine Planungsprozedur nach Raumplanungsrecht, insbesondere wenn sie in Schutzgebieten (Art. 17 RPG) oder im Gewässerraum liegen und Konflikte mit bestehenden Nutzungen (z. B. Fischerei) oder Schutzgütern (z. B. Landschaftsbild) auslösen.
  24. BGer 1C_384/201616.01.2018 · AbgewiesenDie Einzonung einer kleinen Fläche für betreute Alterswohnungen in einer Zone für öffentliche Nutzung (ZöN) ist trotz kurzer Zeit seit der letzten Planrevision zulässig, wenn sie von untergeordneter Tragweite ist, ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht und die Planbeständigkeit nicht übermässig beeinträchtigt wird.
  25. BGer 1C_39/201713.11.2017 · AbgewiesenEin Mischwasserbecken in der Landwirtschaftszone kann ausnahmsweise bewilligt werden, wenn die Standortgebundenheit nach Art. 24 lit. a RPG bejaht wird und keine überwiegenden Interessen nach Art. 24 lit. b RPG entgegenstehen. Die Interessenabwägung muss alle relevanten öffentlichen und privaten Interessen umfassend berücksichtigen.
  26. BGer BGE 143 II 7701.01.2017 · GutgeheissenEin dicht überbautes Gebiet nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV liegt nicht vor, wenn das Land entlang des Gewässers bei übergeordneter Betrachtung nicht dicht überbaut ist. Zudem stehen einer Ausnahmebewilligung im Gewässerraum überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes (ISOS) entgegen.
  27. BGer 1C_573/201505.07.2016 · AbgewiesenDer Erlass eines Quartierplans vor der rechtskräftigen Gesamtrevision der Zonenplanung ist bundesrechtskonform, wenn die Quartierplanung materiell mit der geplanten Zonenrevision koordiniert ist und sich in deren Gesamtkonzept einfügt.
  28. BGer 1C_345/201417.06.2015 · GutgeheissenDie Interessenabwägung nach Art. 24c RPG fällt zugunsten der Solaranlage aus, da die Wesensgleichheit des Bootshauses gewahrt bleibt und die Förderung erneuerbarer Energien als wichtiges öffentliches Interesse überwiegt. Gewässerschutzrechtliche Bedenken (Art. 41c GSchV) stehen nicht entgegen.
  29. BGer 1C_803/201314.08.2014 · GutgeheissenDie Interessenabwägung bei einer Ausnahmebewilligung im Gewässerraum nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV erfordert eine Gesamtbetrachtung des dicht überbauten Gebiets sowie eine Prüfung überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere des Gewässerschutzes, der Revitalisierungsplanung und des öffentlichen Zugangs zu Gewässern.
  30. BGer 1C_565/201312.06.2014 · GutgeheissenEin dicht überbautes Gebiet im Sinne von Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV liegt nicht vor, wenn das betroffene Gebiet peripher ist und keine weitgehende Überbauung entlang des Gewässers besteht. Eine Ausnahmebewilligung für Bauvorhaben im Gewässerraum ist daher unzulässig.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.