Entscheide zu Art. 34 OAT
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- BGer 1C_392/2025Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone sind nur zulässig, wenn sie der landwirtschaftlichen Nutzung dienen und keine übermässige Beeinträchtigung der Bodenqualität oder des Zonenkonzepts bewirken. Ein Wiederherstellungsbefehl ist verhältnismässig, wenn die widerrechtlichen Anlagen nicht der Zone entsprechen und keine milderen Massnahmen…
- BGer 1C_515/2025Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone müssen der Zonenwidmung entsprechen; eine Bewilligung ist nur bei Standortgebundenheit und fehlenden überwiegenden Gegeninteressen zulässig. Die Umwandlung von Landwirtschaftsland in einen Ziergarten widerspricht dem Trennungsprinzip von Bau- und Nichtbaugebiet.
- BGer 1C_266/2024Ein Hangar für die Lagerung von Kartoffeln in der Landwirtschaftszone ist nur zulässig, wenn die langfristige Wirtschaftlichkeit der Landwirtschaftsbetriebs nach Art. 34 Abs. 4 Bst. c OAT plausibel belegt ist. Bei Grossprojekten (ab ca. 1,5 Mio. CHF) ist ein detailliertes Betriebskonzept erforderlich.
- BGer 1C_608/2024Ein Gebäude mit 24 Studios für Saisonpersonal in einer hortikulturellen und gartenbaulichen Zone ist nicht konform mit der Zonenwidmung, da der Wohnbedarf nicht als unabdingbar für den Betrieb gilt und die Zone als landwirtschaftliche Sonderzone nach Art. 16a Abs. 3 LAT zu qualifizieren ist.
- ? 1C_228/2022Die Interessenabwägung nach Art. 34 Abs. 4 OAT fällt zugunsten des landwirtschaftlichen Bedürfnisses und der raumplanerischen Ziele (Schutz der SDA, Konzentration der Bauten) aus, selbst bei erheblichen ästhetischen Beeinträchtigungen. Die kommunale Gestaltungsautonomie (Art. 86 LATC) darf nicht zu einem systematischen Bauverbot in der…
- BGer 1C_149/2022Ein ohne Bewilligung ausgeführter Erdauf- und -abtrag in der Landwirtschaftszone ist unzulässig, wenn er nicht für die landwirtschaftliche Nutzung notwendig ist und die Bodenfruchtbarkeit langfristig beeinträchtigt. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ist verhältnismässig, wenn sie dem öffentlichen Interesse an der…
- BGer 1C_116/2020Die Bewilligung einer Biogasanlage ausserhalb der Bauzone in einem ISOS-geschützten Landschaftsraum ist unzulässig, wenn die Anlage eine sensible Beeinträchtigung des Schutzguts darstellt und keine gleich- oder höherwertigen nationalen Interessen die Abweichung rechtfertigen (Art. 6 Abs. 2 LPN, Art. 34 Abs. 4 Bst. b OAT).
- BGer 1C_631/2019Die Gesamtfläche von Gewächshäusern auf einer Parzelle in der Landwirtschaftszone ist für die Prüfung der 5'000 m²-Grenze nach Art. 37 Abs. 1 OAT massgebend, unabhängig davon, ob sie verschiedenen Betrieben gehören, sofern sie eine räumliche Einheit bilden.
- BGer 1C_341/2019Bauwerke und Anlagen ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone dürfen nur bewilligt werden, wenn sie für die landwirtschaftliche Nutzung notwendig sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Illegale Bauten sind grundsätzlich zu beseitigen, es sei denn, ausnahmsweise liege ein Verbot der…
- BGer 1C_96/2019Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone auf Flächen mit Assolement sind zulässig, wenn sie den objektiven Bedürfnissen der Landwirtschaft entsprechen und eine Interessenabwägung die Überlegenheit der landwirtschaftlichen Interessen ergibt. Die kantonale Reserve an Assolementflächen ist dabei zu berücksichtigen.
- BGer 1C_170/2019Die Bewilligung von Bauten ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone setzt eine restriktive Prüfung der Notwendigkeit, der Standortgebundenheit und eine Interessenabwägung gemäss Art. 34 Abs. 4 OAT voraus. Fehlt eine solche Prüfung, ist die Sache zur Ergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- BGer 1C_401/2018Eine nachträgliche Baubewilligung für eine Umnutzung und Umgestaltung eines Gebäudes ausserhalb der Bauzone ist nur zulässig, wenn die Identität der Konstruktion im Wesentlichen gewahrt bleibt (Art. 42 OAT). Eine Abweichung von der ursprünglichen Bauweise zugunsten einer ästhetischen Verbesserung genügt nicht.
- BGer 1C_96/2018Die kantonale Instanz muss bei der Beurteilung von Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone die Interessenabwägung nach Art. 34 Abs. 4 OAT umfassend vornehmen, insbesondere unter Einbezug der Notwendigkeit für die Landwirtschaft, der Umweltauswirkungen und der landschaftlichen Integration. Ein rein ästhetischer Einwand der Gemeinde genügt…
- BGer 1C_318/2017Die Wiederherstellung und der Ausbau eines durch Brand zerstörten landwirtschaftlichen Gebäudes in der Landwirtschaftszone ist zulässig, wenn die Standortgebundenheit gewahrt und die Interessenabwägung nach Art. 34 OAT und Art. 16a RPG vorgenommen wird. Die Einhaltung der Abstandsregeln nach OPair und FAT-Richtlinien ist unter…
- BGer 1C_188/2016Ein Mazot in der Landwirtschaftszone II und in einer kantonalen Naturschutzzone kann weder aufgrund einer ordentlichen Bewilligung (Art. 16a, 22 RPG) noch einer ausserordentlichen Bewilligung (Art. 24 RPG) genehmigt werden, wenn keine landwirtschaftliche Nutzung vorliegt und die Standortgebundenheit nicht gegeben ist. Die…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.