Entscheide zu Art. 34 Abs. 4 RPV
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- BGer 1C_725/2025Ein rechtskräftiger Abbruchbefehl für einen ohne Bewilligung sanierten Stall in der Landwirtschaftszone kann nicht in Wiedererwägung gezogen werden, wenn die beabsichtigte Nutzung (Schafhaltung und Remisierung) nicht als landwirtschaftlich notwendig im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG qualifiziert wird und bestehende Alternativen…
- BGer 1C_433/2024Eine PV-Anlage an der Fassade einer widerrechtlich errichteten Remise in der Landwirtschaftszone ist nicht standortgebunden gemäss Art. 32c Abs. 1 lit. a RPV, da die Fassade nicht längerfristig rechtmässig besteht. Eine Vordachverlängerung ohne betriebliches Bedürfnis ist in der Landwirtschaftszone unzulässig.
- BGer 1C_263/2023Ein Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone ist nur zonenkonform, wenn der Betrieb längerfristig bestehen kann und die Baute oder Anlage für die Bewirtschaftung nötig ist. Ein namhafter landwirtschaftlicher Ertrag (mindestens ein Drittel des Privatverbrauchs einer durchschnittlichen bäuerlichen Familie) ist erforderlich, um die…
- BGer 1C_553/2022Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist zonenkonform, wenn er ertragsorientiert und auf Dauer angelegt ist; bei unsicherer längerfristiger Existenzfähigkeit kann ein Beseitigungsrevers gemäss Art. 16b Abs. 2 RPG angezeigt sein.
- BGer 1C_398/2022Die Terrainveränderung in der Landwirtschaftszone ist mangels Zonenkonformität zu verweigern, da überwiegende öffentliche Interessen des Naturschutzes (Regenerations- und Vernetzungspotenzial als Feuchtgebiet) der Bodenaufwertung entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV).
- BGer 1C_251/2021Bei der Interessenabwägung in der Landwirtschaftszone überwiegen die öffentlichen Interessen an Landschaftsschutz und ökologischer Vernetzung gegenüber den privaten Interessen an einer nachträglichen Baubewilligung, wenn das Vorhaben eine bisher unberührte Geländekammer erheblich verändert und keine ernsthaften Alternativstandorte…
- BGer 1C_240/2020Ein Anbau in der Landwirtschaftszone, der als Hühnerstall bewilligt, aber tatsächlich als Büro und Aufenthaltsraum genutzt wird, ist weder zonenkonform noch standortgebunden. Eine nachträgliche Baubewilligung oder Umnutzung scheidet aus, und der Rückbau ist verhältnismässig, wenn der Bauherr bösgläubig handelte.
- BGer 1C_520/2019Für die Erteilung einer Baubewilligung in der Landwirtschaftszone muss der Bauherr die betriebliche Notwendigkeit des Neubaus nach Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV nachweisen; ein Nachweis im Rechtsmittelverfahren genügt nicht, wenn er im Bewilligungsverfahren unterlassen wurde.
- BGer 1C_514/2019Eine rechtskräftige Rückbauverfügung für einen Stall in der Landwirtschaftszone bleibt trotz Eigentümerwechsels bestehen, wenn der Standort nicht objektiv notwendig ist und die Missachtung von Vorschriften nicht durch eine nachträgliche Baubewilligung belohnt werden darf.
- BGer 1C_429/2015Die Interessenabwägung erfordert eine präzise Prüfung der Notwendigkeit und Dimensionierung landwirtschaftlicher Bauten in der Landwirtschaftszone, insbesondere bei Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen. Pauschale Zuschläge für Lohnunternehmung sind unzulässig, und Alternativstandorte müssen geprüft werden.
- BGer 1C_567/2015Die Interessenabwägung erfordert eine betriebliche Gesamtbetrachtung, insbesondere bei funktionalem Ersatz bestehender Bauten. Eine pauschale Reservebildung von 25 % auf FAT-Richtwerte ist unzulässig, und künftige Bedürfnisse müssen durch ein Betriebskonzept konkret belegt sein.
- BGer 1C_462/2015Ein Wiedererwägungsgesuch gegen eine rechtskräftige Rückbauverfügung setzt eine wesentliche und entscheidrelevante Änderung der Sach- oder Rechtslage voraus. Bloße Behauptungen ohne substanziierte Belege genügen nicht, um eine Abweichung von der Rückbauanordnung zu rechtfertigen.
- BGer 1C_17/2015Die Interessenabwägung nach Art. 34 Abs. 4 RPV ist unvollständig, wenn landschaftsschützerische Belange (Vorrang Landschaft, Vernetzungsfunktion) sowie Alternativstandorte und die längerfristige Existenzfähigkeit des Betriebs nicht vertieft geprüft werden.
- BGer 1C_482/2014Die Interessenabwägung nach Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV fiel zugunsten des Vorhabens aus, da die Maschinenhalle mit Futterlager als betriebsnotwendig, standortgebunden und zonenkonform eingestuft wurde, während alternative Standorte in der Bauzone nicht verfügbar waren und die Landschafts- sowie Lärmbelange als gewahrt galten.
- BGer 1C_437/2009Die Interessenabwägung gemäss Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV erfordert den Nachweis, dass kein besserer Alternativstandort existiert; bei Biogasanlagen in der Landwirtschaftszone sind Abstandsempfehlungen zu Wohnzonen als Hilfsmittel zu berücksichtigen, selbst wenn sie nicht rechtsverbindlich sind.
- BGer 1C_565/2008Die Interessenabwägung zwischen landwirtschaftlicher Betriebsentwicklung und Landschaftsschutz muss gesamthaft erfolgen, insbesondere unter Berücksichtigung der Notwendigkeit von Ersatzbauten, der Bodenqualität und der Vermeidung von Überkapazitäten.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.