Entscheide zu Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV
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- BGer 1C_165/2016Bei der Standortwahl für landwirtschaftliche Bauten in der Landwirtschaftszone ist eine gesamthafte Interessenabwägung nach Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV erforderlich; der gewählte Standort muss sich als der beste erweisen, wobei betriebliche Effizienz, Bodenqualität, Erschliessung und Landschaftsschutz massgeblich sind.
- BGer 1C_5/2015Bei der Interessenabwägung nach Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV überwiegen die Landschaftsschutzinteressen gegenüber den Sicherheits- und Betriebsinteressen der Beschwerdeführerin für die Weideeinzäunung ausserhalb der Hofnähe.
- VGer ZH VB.2014.00140Die Standortabklärungen für den Rindermaststall waren mangelhaft, da alternative Standorte nördlich der F-Strasse ohne hinreichende Prüfung verworfen wurden, obwohl sie bezüglich Einordnung und Verbrauch von Fruchtfolgeflächen besser abschnitten.
- BGer 1C_79/2008Das Bundesgericht bestätigt die Interessenabwägung des kantonalen Verwaltungsgerichts: Das überwiegende Interesse an der Erhaltung des Ortsbilds und der Landschaft des Weilers Vogelshus geht dem Bau einer grossdimensionierten Schweinemasthalle vor, unabhängig von deren exakter Lage zum Ortsbildschutzperimeter.
- BGer 1A.154/2002Die Interessenabwägung nach Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV erfordert eine umfassende, sachgerechte Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Interessen; ein behördenverbindlicher Richtplan allein genügt nicht, um überwiegende öffentliche Interessen zu begründen.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.