Entscheide zu Art. 34 Abs. 3 RPV
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- BGer 1C_531/2023Wohnraum in der Landwirtschaftszone ist nur zonenkonform, wenn er für den landwirtschaftlichen Betrieb objektiv unentbehrlich ist. Die Standortgebundenheit für Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG beurteilt sich nach denselben Kriterien. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist verhältnismässig, wenn überwiegende…
- BGer 1C_631/2021In der Landwirtschaftszone sind Wohnbauten nur zonenkonform, wenn sie für die betriebliche Bewirtschaftung unentbehrlich sind; eine nachträgliche Baubewilligung für eine zusätzliche Wohneinheit ohne betriebliche Notwendigkeit ist unzulässig. Formell rechtswidrige Bauten ausserhalb der Bauzone müssen grundsätzlich wiederhergestellt…
- BGer 1C_240/2020Ein Anbau in der Landwirtschaftszone, der als Hühnerstall bewilligt, aber tatsächlich als Büro und Aufenthaltsraum genutzt wird, ist weder zonenkonform noch standortgebunden. Eine nachträgliche Baubewilligung oder Umnutzung scheidet aus, und der Rückbau ist verhältnismässig, wenn der Bauherr bösgläubig handelte.
- BGer 1C_566/2019In der Landwirtschaftszone sind bauliche Änderungen, die eine zusätzliche selbstständige Wohneinheit schaffen, nicht zonenkonform und damit unbewilligungsfähig. Vertrauensschutz scheidet aus, wenn die Betroffenen die zuständige Behörde nicht vollständig informiert haben und die Auskunft nicht von der zuständigen Stelle erteilt wurde.
- BGer 1C_439/2018Die Umgebungsgestaltung eines Mehrfamilienhauses in der Landwirtschaftszone ist nicht zonenkonform, wenn sie überdimensioniert ist und überwiegende Interessen wie Landschaftsschutz und Erhalt landwirtschaftlicher Flächen entgegenstehen. Die kantonale Praxis zur Begrenzung von Gartenanlagen auf einen 7 m-Radius um Wohnbauten ist…
- BGer 1C_457/2017Ein Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone ist nur zonenkonform, wenn die äusserlich wahrnehmbare Dimensionierung des Baukörpers den Anforderungen des Landschaftsschutzes entspricht, insbesondere in einem BLN-Gebiet. Eine Reduktion der inneren Betriebsflächen genügt nicht, wenn sich dies nicht in einer optisch wahrnehmbaren…
- BGer 1C_460/2018Ein Neubau einer Betriebsleiterwohnung in der Landwirtschaftszone ist nur zonenkonform, wenn der Wohnraum für den Betrieb unentbehrlich ist. Bestehender, auch freiwillig abgetretener Wohnraum ist anzurechnen, um eine Gesetzesumgehung zu verhindern.
- BGer 1C_319/2018Art. 34b Abs. 5 RPV schliesst die Errichtung neuer Wohnbauten im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden in der Landwirtschaftszone generell aus, auch für Wohnraum der abtretenden Generation. Die Bestimmung geht als Spezialnorm Art. 34 Abs. 3 RPV vor.
- BGer BGE 145 II 182Art. 34b Abs. 5 RPV schliesst die Errichtung neuer Wohnbauten in der Landwirtschaftszone, die nur wegen der Pferdehaltung oder -nutzung zonenkonform wären, generell aus – auch wenn der Bezug zur Pferdehaltung bloss mittelbar ist. Die Zonenkonformität nach Art. 34 Abs. 3 RPV ist in solchen Fällen unter Ausklammerung der Pferdehaltung zu…
- BGer 1C_258/2018Eine zweite Betriebsleiterwohnung in der Landwirtschaftszone ist nur zonenkonform, wenn der Wohnraum für die betriebliche Bewirtschaftung unentbehrlich ist; eine schematische Beurteilung nach Betriebsgrösse ist unzulässig.
- BGer 1C_262/2018Eine ohne Bewilligung in der Landwirtschaftszone erstellte Wohnung ist nicht zonenkonform, wenn der Wohnbedarf für den Betrieb des landwirtschaftlichen Gewerbes bereits durch bestehende Wohneinheiten gedeckt ist. Ein widersprüchliches Verhalten der Gesuchsteller (Verzicht auf Wohnraum im Abparzellierungsverfahren) kann als…
- BGer 1C_461/2016Ein Anbau für agrotouristische Nebenbetriebe (Gästezimmer) ist nur bewilligungsfähig, wenn in den rechtmässig bestehenden Bauten kein oder zu wenig Raum zur Verfügung steht (Art. 24b Abs. 1bis RPG, Art. 40 Abs. 4 RPV). Bestehender, bewilligter Wohnraum muss vorrangig für den Nebenbetrieb genutzt werden, selbst wenn er aktuell nicht…
- BGer 1C_227/2014Ein Betriebsleiterwohnhaus in der Landwirtschaftszone ist nur zonenkonform, wenn es für die bodenabhängige Bewirtschaftung unentbehrlich ist. Die Unentbehrlichkeit beurteilt sich nach objektiven Kriterien, wobei eine Distanz von 450 m zwischen Wohnhaus und Ökonomiegebäude in der Regel als zumutbar gilt.
- BGer 1C_774/2013Die Schaffung einer Kleinbauzone für Gärtnerei/Gartenbau widerspricht den Zielen der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet nach Art. 15 RPG, wenn sie grundlegende Veränderungen der baulichen Struktur und Nutzung ermöglicht, die über eine massvolle Erweiterung hinausgehen.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.