Bestimmung · 6 Entscheide

Art. 34 Abs. 3 RPG

6 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
6
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
50 %
Korpusmittel
25 %

Entscheide zu Art. 34 Abs. 3 RPG

Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.

  1. BGer 1A.230/200504.04.2006 · AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen der Realisierung eines Verkehrssicherheitszentrums (Spezialzone) und den Belangen des Landschaftsschutzes, der Luftreinhaltung sowie der Rekultivierung einer Kiesgrube ist zulässig, wenn die umweltrelevanten Auswirkungen im Nutzungsplanungsverfahren stufengerecht geprüft und durch verbindliche Anordnungen…
  2. BGer 1A.115/200323.02.2004 · AbgewiesenEin langfristiger Planungshorizont von ca. 50 Jahren für eine Kiesabbauzone ist zulässig, wenn er auf einer umfassenden Interessenabwägung basiert, den ausgewiesenen Bedarf deckt und Investitionssicherheit für die Betreiber gewährt, ohne die Mitwirkungsrechte künftiger Generationen unzulässig zu beschränken.
  3. BGer 1A.42/200215.01.2003 · AbgewiesenDie Anwendbarkeit von Art. 24 RPG scheidet aus, wenn eine Planungspflicht besteht, da die Anpassung einer bestehenden Nutzungsplanung im Wege der Planung zu erfolgen hat. Eine Überbauungsordnung wird durch nachträgliche inhaltliche Mängel nicht nichtig, sondern bleibt formell gültig, bis sie förmlich aufgehoben oder die Genehmigung…
  4. BGer BGE 123 II 8824.02.1997 · GutgeheissenDie Pflicht zur umfassenden Interessenabwägung in der Nutzungsplanung wird verletzt, wenn eine Kiesabbauzone ohne die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen in den Bereichen Lärmschutz, Luftreinhaltung und Gewässerschutz festgesetzt wird.
  5. BGer BGE 118 IB 6604.03.1992 · GutgeheissenEin Nutzungsplan, der bereits die wesentlichen Elemente einer Baubewilligung enthält, muss die Erschliessung umweltschutzrechtlich korrekt und verbindlich regeln. Die Festsetzung der Lärm-Empfindlichkeitsstufen entlang der Erschliessungsachsen erfordert ein ordnungsgemässes Verfahren.
  6. BGer BGE 115 IB 50813.12.1989 · Teilweise gutgeheissenAuch bei projektbezogenen Nutzungsplanänderungen ausserhalb der Bauzone muss eine umfassende Interessenabwägung gemäss Art. 24 RPG erfolgen, die Alternativstandorte einbezieht und nicht aufgespalten werden darf.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.