Entscheide zu Art. 34 Abs. 1 BV
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- BGer 1C_41/2023Ein generelles Kontrahierungsverbot der Gemeinde für Mobilfunkstandorte auf gemeindeeigenen Grundstücken mit Mindestabstandsklausel ist nicht per se bundesrechtswidrig, sofern es den Versorgungsauftrag der Mobilfunkanbieter nicht vereitelt oder über Gebühr erschwert und eine Enteignungsmöglichkeit nach Art. 36 FMG offenbleibt.
- BGer BGE 149 I 291Eine kommunale Volksinitiative mit einer verbindlichen Zielvorgabe zur Umstellung von Heizungssystemen auf erneuerbare Energien bis 2030 ist nicht allein wegen mutmasslicher Unzumutbarkeit der Kosten für Eigentümer:innen ungültig, da die Behörden in der verbleibenden Zeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare Ausführungsregelung…
- BGer 1C_391/2021Eine kommunale Planungsinitiative zur Umzonung von Grundstücken ist zulässig, wenn sie mit höherrangigem Recht vereinbar interpretiert werden kann und die Mitwirkungsrechte der betroffenen Kreise im Rahmen der Umsetzung gewahrt werden.
- BGer 1C_440/2021Eine kommunale Initiative, die den Schutz eines Einzelbaums in der Gemeindeordnung verankern will, ist ungültig, wenn sie die gesetzessystematischen Vorgaben des kantonalen Nutzungsplanungsverfahrens umgeht und damit übergeordnetem Recht widerspricht.
- BGer 1C_534/2019Die Erschliessbarkeit eines einzuzonenden Gebiets muss bei der Einzonung nur möglich erscheinen; die Details sind erst bei der Baubewilligung zu prüfen. Der Regierungsrat darf im Genehmigungsverfahren offensichtliche Planungsfehler korrigieren, ohne die Gemeindeautonomie oder politische Rechte zu verletzen.
- BGer 1C_408/2019Eine Gemeindeinitiative zur Änderung der Nutzungsplanung von Gestaltungsplan- in Bebauungsplanpflicht ist ungültig, wenn sie gegen den raumplanungsrechtlichen Grundsatz der Planbeständigkeit (Art. 21 RPG) verstösst und keine wesentlichen Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse vorliegen.
- BGer 1C_238/2016Eine Volksinitiative, die eine kürzlich totalrevidierte Bau- und Zonenordnung (BZO) ändern will, widerspricht dem Grundsatz der Planbeständigkeit nach Art. 21 Abs. 2 RPG, wenn keine erheblichen Änderungen der Verhältnisse vorliegen, die eine Plananpassung rechtfertigen würden.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.