Entscheide zu Art. 33 GSchG
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- BGer 1C_401/2020Die Interessenabwägung bei der Festlegung der Restwassermenge für ein Kleinwasserkraftwerk muss besonders sorgfältig erfolgen, wenn seltene Lebensräume (hier: Leuctra schmidi) betroffen sind. Eine Herabsetzung der Mindestrestwassermenge nach Art. 32 lit. b GSchG ist nur zulässig, wenn eine Beeinträchtigung dieser Lebensräume…
- BGer 1C_631/2017Ehehafte Wasserrechte sind nach 80 Jahren den heutigen Vorschriften zu unterstellen und grundsätzlich entschädigungslos anzupassen. Bau- und Ausnahmebewilligungen für Wasserkraftwerke dürfen erst erteilt werden, wenn eine Konzession nach heutigem Recht vorliegt.
- BGer BGE 145 II 140Ehehafte Wasserrechte gewähren kein zeitlich unbefristetes Sondernutzungsrecht an öffentlichen Gewässern; sie sind nach maximal 80 Jahren dem aktuellen Recht zu unterstellen und bedürfen für die Fortführung der Nutzung einer Konzession nach heutigem Recht, einschliesslich der Einhaltung der Restwasservorschriften.
- BGer 1C_357/2015Bei einem Grenzfall zwischen leichtem und schwerem Eingriff in ein BLN-Objekt ist eine Interessenabwägung zulässig, sofern die Beeinträchtigung durch Monitoring und Korrekturmassnahmen ausgeglichen wird. Die Energieproduktion aus erneuerbaren Quellen kann dabei auch bei bescheidenem Beitrag gewichtet werden.
- BGer 1C_526/2015Die Interessenabwägung erfordert eine ganzheitliche Betrachtung der Umweltauswirkungen des Projekts 'Überleitung Lugnez' unter Einbezug der bestehenden Anlagen und deren Sanierungsbedarf. Eine isolierte Prüfung des Projekts ohne Koordination mit den Restwassersanierungen der bestehenden Anlagen ist bundesrechtswidrig.
- BGer 1C_283/2012Die Interessenabwägung nach Art. 33 GSchG und Art. 22 WRG erfordert eine differenzierte Gewichtung: Während die Fassung des Gerewassers trotz landschaftlicher Beeinträchtigungen zulässig ist, überwiegt beim Gonerliwasser der Landschaftsschutz als kantonal geschütztes Gebiet, sodass auf dessen Fassung zu verzichten ist.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.