Entscheide zu Art. 31 Abs. 2 LSV
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- BGer 1C_234/2023Der Nachweis, dass alle verhältnismässigen Lärmschutzmassnahmen gemäss Art. 22 Abs. 2 USG und Art. 31 Abs. 1 LSV ausgeschöpft wurden, ist nicht erbracht. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV setzt die vollständige Prüfung und Dokumentation aller möglichen Massnahmen voraus.
- BGer 1C_697/2021Für die Erteilung einer lärmschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV muss die Bauherrschaft nachvollziehbar darlegen, dass alle verhältnismässigen baulichen und gestalterischen Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV ausgeschöpft wurden. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Lärmschutz ist bei erheblichen…
- BGer 1C_1/2022Eine lärmrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV setzt voraus, dass alle verhältnismässigen baulichen und gestalterischen Massnahmen ausgeschöpft sind und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Baute besteht. Wesentliche Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte, insbesondere in der Empfindlichkeitsstufe III,…
- BGer 1C_471/2021Eine Abweichung vom kantonalen Richtplan ist zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt, von untergeordneter Bedeutung ist und eine förmliche Richtplananpassung unverhältnismässig wäre. Bei Umzonungen innerhalb bestehender Bauzonen sind die lärmschutzrechtlichen Erschliessungsvoraussetzungen nach Art. 24 USG nicht anwendbar, sofern die…
- BGer 1C_264/2021Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV setzt voraus, dass alle verhältnismässigen baulichen und gestalterischen Massnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte ausgeschöpft sind und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Realisierung besteht. Bei einer nächtlichen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der…
- BGer 1C_275/2020Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV setzt voraus, dass alle verhältnismässigen Massnahmen gemäss Art. 31 Abs. 1 LSV ausgeschöpft und eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen wurden. Fehlt eine nachvollziehbare Massnahmenprüfung oder Abwägung, ist die Bewilligung unzulässig.
- BGer 1C_704/2013Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Unterbringung von Asylbewerbenden kann eine befristete Überschreitung der Lärm-Immissionsgrenzwerte rechtfertigen, sofern alle zumutbaren Schallschutzmassnahmen getroffen und die Verhältnismässigkeit gewahrt ist.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.