Entscheide zu Art. 3 Abs. 2 RPG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- BGer 1C_428/2024Die Richtplanfestsetzung für das Kiesabbaugebiet Tagelswangen genügt den Anforderungen von Art. 8 Abs. 2 RPG nicht, da keine transparente, stufengerechte Standortevaluation mit Interessenabwägung vorlag. Eine temporäre Rodung von 30 Jahren ist jedoch waldrechtlich zulässig.
- BGer 1C_590/2024Ein Garagenanbau an ein altrechtliches Wohnhaus in der Landwirtschaftszone ist als massvolle Erweiterung nach Art. 24c Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 42 RPV bewilligungsfähig, wenn die Identität der Baute gewahrt bleibt und der Anbau für eine zeitgemässe Wohnnutzung nötig ist. Die Notwendigkeit ist objektiv zu prüfen und kann auch bei…
- BGer 1C_121/2024Ein isolierter, nicht bebauter Industriezonenbereich inmitten landwirtschaftlicher Fläche widerspricht dem Konzentrations- und Trennungsprinzip (Art. 24 ff. RPG) und ist bei sensibler Veränderung der Umstände (Art. 21 Abs. 2 RPG) einer inzidenten Planungsprüfung zu unterziehen. Die ISOS-Einstufung und der regionale Überbedarf an…
- BGer 1C_75/2023Die Interessenabwägung zwischen hochwertiger Innenentwicklung und Ensembleschutz ist fehlerhaft, wenn der Abbruch eines zentralen Ensemblebestandteils (Verwaltungs- und Wohngebäude) die Erkennbarkeit und Aussagekraft des Industriedenkmals zerstört, obwohl eine redimensionierte Variante möglich wäre.
- BGer 1C_235/2020Die Inventarisierung von Fruchtfolgeflächen (FFF) erfolgt allein nach bundesrechtlichen Qualitätskriterien ohne Interessenabwägung; diese ist erst bei der Beanspruchung der Flächen im Nutzungsplan- oder Baubewilligungsverfahren vorzunehmen.
- VGer ZH VB.2019.00353Die von der Gemeinde ohne Zustimmung der kantonalen Behörde erteilte Baubewilligung für eine unterirdische Baute in der Landwirtschaftszone ist nichtig, da sie gegen Art. 25 Abs. 2 RPG verstösst und die geplante Baute weder gestaltungsplan- noch zonenkonform ist.
- BGer 1C_443/2018Eine als Schutzzone ausgestaltete Gartenzone, die primär der Legalisierung rechtswidriger Bauten in der Nichtbauzone dient, entspricht nicht den Anforderungen von Art. 17 RPG und untergräbt die raumplanerischen Grundsätze der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet sowie der Siedlungsentwicklung nach innen. Der Rückbau widerrechtlicher…
- BGer 1C_511/2014Die Interessenabwägung fiel zugunsten des Kiesabbaus im Gebiet 'Under Moos' aus, da die vorübergehende Nutzung und die umfassende Rekultivierung die Eingriffe in Landschaft und Umwelt rechtfertigten. Die Standortgebundenheit der Zufahrtsstrasse wurde bejaht, da der Abbau ohne diese nicht möglich wäre.
- BGer 1C_513/2014Die Aufhebung einer reglementarischen Bestimmung, die den Kiesabbau in einer Zone zeitlich verzögert, verstösst nicht gegen den Grundsatz der Planbeständigkeit (Art. 21 Abs. 2 RPG), wenn die Änderung auf einer hinreichenden Interessenabwägung beruht und die Nutzung der Zone an sich unbestritten bleibt.
- BGer 1C_5/2015Bei der Interessenabwägung nach Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV überwiegen die Landschaftsschutzinteressen gegenüber den Sicherheits- und Betriebsinteressen der Beschwerdeführerin für die Weideeinzäunung ausserhalb der Hofnähe.
- BGer 1C_108/2014Die Interessenabwägung muss alle ernsthaft in Betracht fallenden Varianten prüfen, insbesondere wenn diese Vorteile für Landschaftsschutz, Verkehrssicherheit und Landverbrauch bieten. Ein Verzicht auf den Halbanschluss Weiningen oder dessen Verlegung in Richtung Limmattaler Kreuz sind als valable Alternativen zu prüfen.
- BGer 1C_13/2012Die Schaffung einer projektbezogenen Kleinbauzone in der Landwirtschaftszone ist unzulässig, wenn sie eine erhebliche Erweiterung der bebauten Fläche und eine Intensivierung der gewerblich-industriellen Nutzung ermöglicht, selbst bei landschaftsschonender Einfügung. Die Interessenabwägung muss den Grundsatz der Trennung von Bau- und…
- BGer 1C_118/2011Die Schaffung einer Kleinbauzone durch einen privaten Gestaltungsplan in der Landwirtschaftszone ist unzulässig, wenn sie eine zusätzliche Streubauweise begünstigt und nicht auf einer sachlich vertretbaren Interessenabwägung beruht. Das öffentliche Interesse an der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet überwiegt hier das private…
- BGer 1C_153/2007Eine massvolle Erweiterung einer bestehenden Reitsportanlage in einer neu geschaffenen Erholungszone (Sondernutzungszone) ist zulässig, wenn sie auf einer sachlich vertretbaren Interessenabwägung beruht, keine zusätzliche Streubauweise fördert und den Zielen des RPG entspricht.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.