Entscheide zu Art. 26 ff. RPV
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- BGer BGE 146 II 134Fruchtfolgeflächen im Gewässerraum behalten ihre Qualität und sind an den kantonalen Mindestumfang anrechenbar, sofern sie extensiv genutzt und nicht für bauliche Massnahmen oder Revitalisierungen beansprucht werden. Eine Kompensationspflicht besteht nur bei effektivem Verlust der Bodenfruchtbarkeit.
- BGer 1C_391/2014Die Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Umfahrungsstrasse (Verkehrsentlastung, Sicherheit, Umweltschutz) und den privaten Eigentumsinteressen der Betroffenen fiel zugunsten des Projekts aus. Ökologische Ersatzmassnahmen und Lärmschutz wurden als verhältnismässig erachtet, sofern sie sachlich gerechtfertigt und…
- BGer 1C_94/2012Bei der Standortwahl für eine Strassenabwasserbehandlungsanlage (SABA) ist das öffentliche Interesse an haushälterischer Bodennutzung und Fruchtfolgeflächensicherung höher zu gewichten als rein finanzielle Interessen, sofern Alternativstandorte nicht von vornherein unzweckmässig sind. Eine detaillierte Abklärung von Varianten mit…
- BGer 1A.271/2005Die Zuweisung einer Parzelle in der Landwirtschaftszone zur Bauzone für die Erweiterung eines Behindertenheims ist zulässig, wenn die Interessenabwägung sachlich vertretbar ist und keine unzulässige Kleinstbauzone entsteht. Die Erhaltung von Fruchtfolgeflächen unterliegt der Abwägung und geniesst keinen absoluten Schutz.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.