Entscheide zu Art. 25 USG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- BGer 1C_496/2022Die Baubewilligung für zwei Mehrfamilienhäuser in der Bauzone ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, da das Koordinationsgebot (Art. 25a RPG) eingehalten und das Vorsorgeprinzip (Art. 11 USG) nicht verletzt wurde. Ein Augenschein zur Dachgestaltung war nicht erforderlich.
- BGer 1C_197/2023Eine Baubewilligung innerhalb der Bauzone kann nicht allein wegen Lärmreflexionen an der Strasse verweigert werden, da diese der Strasse als emittierender Anlage zuzurechnen sind. Eine akzessorische Überprüfung eines Gestaltungsplans im Baubewilligungsverfahren ist nur bei erheblichen Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen…
- BGer 1C_198/2023Die Vorinstanz hat den Sachverhalt zur Gesamtanlage (Restaurant und Bistro inkl. Aussenwirtschaft) unvollständig ermittelt und die erforderlichen lärmrechtlichen Abklärungen unterlassen, weshalb die Sache zur Vervollständigung zurückgewiesen wird.
- BGer 1C_471/2021Eine Abweichung vom kantonalen Richtplan ist zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt, von untergeordneter Bedeutung ist und eine förmliche Richtplananpassung unverhältnismässig wäre. Bei Umzonungen innerhalb bestehender Bauzonen sind die lärmschutzrechtlichen Erschliessungsvoraussetzungen nach Art. 24 USG nicht anwendbar, sofern die…
- BGer 1C_282/2021Die Erweiterung einer Deponie im Gewässerraum ohne hinreichende Standortgebundenheit verletzt die übergangsrechtlichen Gewässerraumvorschriften (Art. 41c GSchV). Zudem muss die Verkehrssicherheit von Schulkindern auf dem Nachhauseweg durch angepasste Betriebsauflagen gewährleistet werden.
- BGer 1C_244/2020Die Umnutzung einer Schreinerei in eine Post-Zustellstelle ist lärmrechtlich als neue ortsfeste Anlage zu qualifizieren. Der von ihr ausgehende Lärm ist als Gewerbelärm nach Anhang 6 LSV zu beurteilen, sofern keine Lärmspitzen mit besonders hohem Pegel vorliegen.
- BGer BGE 147 II 319Der Schwellenwert von 20 GWh/Jahr in Art. 9 Abs. 2 EnV für die Qualifikation eines Windparks als von nationalem Interesse verstösst nicht gegen Art. 12 Abs. 4 EnG. Bei Überschreitung der Lärmplanungswerte sind emissionsbegrenzende Massnahmen zu ergreifen; mobile Schallschutzwände an Gebäuden gelten nicht als solche Massnahmen.
- BGer 1C_498/2019Die Vollzugsbehörde muss die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen gemäss Art. 36 LSV ermitteln, wenn Grund zur Annahme besteht, dass Belastungsgrenzwerte überschritten werden. Eine bestehende Baubewilligung schliesst diese Pflicht nicht aus, auch wenn sie rechtskräftig ist.
- BGer 1C_664/2018Ein Gestaltungsplan und ein benachbarter Flugplatz bilden keine Gesamtanlage im Sinne von Art. 8 USG, wenn kein enger funktionaler Zusammenhang besteht. Eine UVP-Pflicht entfällt, wenn die konkrete Nutzung noch offen ist und keine Erweiterung der UVP-pflichtigen Anlage vorliegt.
- BGer 1C_162/2015Die Interessenabwägung fiel zugunsten des öffentlichen Verkehrsinteresses (Betriebsoptimierung der S-Bahn) aus, da die Alternativvarianten betriebliche Nachteile aufwiesen und die Umweltbelastungen (Lärm, nichtionisierende Strahlung) die gesetzlichen Grenzwerte einhielten. Das Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) verlangte keine…
- BGer 1C_386/2012Die Baubewilligung für eine Schaukäserei in einer Bauzone innerhalb eines BLN-Gebiets ist rechtmässig, wenn das Vorhaben zonenkonform ist, keine erheblichen Eingriffe in die Schutzziele des BLN-Objekts verursacht und keine obligatorische ENHK-Gutachtenpflicht nach Art. 7 Abs. 2 NHG auslöst.
- BGer 1C_297/2009Bei der Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis weniger Betroffener und dem öffentlichen Interesse an der Bewahrung traditioneller kultureller Werte (nächtlicher Glockenschlag) können Sanierungserleichterungen gemäss Art. 17 USG und Art. 14 LSV gewährt werden, wenn die Sanierung unverhältnismässig wäre.
- BGer 1A.39/2004Die Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an kulturellen Veranstaltungen am Rheinufer und dem Ruhebedürfnis der Anwohner fällt zugunsten der Bewilligung aus, da die Auflagen (zeitliche und betriebliche Einschränkungen) einen angemessenen Kompromiss darstellen und die Lärmimmissionen trotz Überschreitung von Richtwerten…
- BGer 1A.240/2002Das Bundesgericht bestätigte, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung einer langjährigen Tradition des Frühgeläuts um 06.00 Uhr das individuelle Ruhebedürfnis der Beschwerdeführer überwiegt, da keine Aufwachreaktionen zu erwarten sind und die Lärmimmissionen als nicht schädlich oder lästig eingestuft wurden.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.