Entscheide zu Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG
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- BGer 1C_603/2025Der Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone gilt gemäss Art. 24bis Abs. 3 RPG als standortgebunden, wenn die Anpassung während des Verfahrens in Kraft tritt und für die Gesuchstellerin günstiger ist. Die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV sind rechtskonform.
- BGer 1A.250/1999Bei der Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG überwiegen die gewässerschutzrechtlichen Interessen (Schutz eines bereits belasteten Grundwasservorkommens) gegenüber dem privaten wirtschaftlichen Interesse am Kiesabbau und dem öffentlichen Interesse an der regionalen Kiesversorgung.
- BGer BGE 118 IB 17Die negative Standortgebundenheit eines Schweinemaststalles in der Landwirtschaftszone ist zu bejahen, wenn das Vorhaben in der Region nicht in einer Bauzone verwirklicht werden kann und eine Zonenplanrevision wenig sinnvoll wäre. Die Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG umfasst auch tierschutzrechtliche Gesichtspunkte.
- BGer BGE 117 IB 379Bauten für die weitgehend bodenunabhängige Schweinemast können standortgebunden sein (Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG), und umweltschutzrechtliche Mindestabstandsvorschriften (Art. 3 LRV) sind im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG zu berücksichtigen.
- BGer BGE 117 IB 28Die raumplanerische Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG muss mit den umweltrechtlichen Vorschriften, insbesondere dem Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG, materiell koordiniert werden. Bei Bagatellfällen mit minimaler Strahlenbelastung sind weitergehende vorsorgliche Massnahmen nicht erforderlich.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.