Bestimmung · 5 Entscheide

Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG

5 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
5
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
20 %
Korpusmittel
25 %

Entscheide zu Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG

Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.

  1. BGer 1C_603/202507.07.2026 · AbgewiesenDer Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone gilt gemäss Art. 24bis Abs. 3 RPG als standortgebunden, wenn die Anpassung während des Verfahrens in Kraft tritt und für die Gesuchstellerin günstiger ist. Die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV sind rechtskonform.
  2. BGer 1A.250/199918.05.2000 · AbgewiesenBei der Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG überwiegen die gewässerschutzrechtlichen Interessen (Schutz eines bereits belasteten Grundwasservorkommens) gegenüber dem privaten wirtschaftlichen Interesse am Kiesabbau und dem öffentlichen Interesse an der regionalen Kiesversorgung.
  3. BGer BGE 118 IB 1711.02.1992 · Teilweise gutgeheissenDie negative Standortgebundenheit eines Schweinemaststalles in der Landwirtschaftszone ist zu bejahen, wenn das Vorhaben in der Region nicht in einer Bauzone verwirklicht werden kann und eine Zonenplanrevision wenig sinnvoll wäre. Die Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG umfasst auch tierschutzrechtliche Gesichtspunkte.
  4. BGer BGE 117 IB 37918.09.1991 · AbgewiesenBauten für die weitgehend bodenunabhängige Schweinemast können standortgebunden sein (Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG), und umweltschutzrechtliche Mindestabstandsvorschriften (Art. 3 LRV) sind im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG zu berücksichtigen.
  5. BGer BGE 116 IA 33904.12.1990 · AbgewiesenEine über den Trend hinausgehende Bauzonenerweiterung bedarf besonderer Gründe und einer umfassenden Interessenabwägung, die der lokal, regional oder überregional erwünschten Entwicklung entspricht. Isolierte Kleinbauzonen sind grundsätzlich gesetzwidrig.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.