Entscheide zu Art. 23d NHG
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- BGer 1C_375/2019Ein Modellflugplatz in einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung ist unzulässig, wenn er weder nationale Bedeutung hat noch unmittelbar standortgebunden ist und nicht dem Schutz der Moorlandschaft dient. Die Schutzzielverträglichkeit nach Art. 23d NHG ist nicht erfüllt.
- BGer 1C_79/2016Der Bundesrat verfügt bei der definitiven Abgrenzung von Moorlandschaften über einen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, der auch die Berücksichtigung konkreter Vorhaben zur Erweiterung bestehender Nutzungen (hier: Stauseeerhöhung) erlaubt, sofern keine für die Moorlandschaft charakteristischen und zentralen Elemente ausgeklammert…
- BGer BGE 143 II 241Bei der erstmaligen definitiven Abgrenzung einer Moorlandschaft nach Art. 23b NHG darf der Bundesrat bestehende Ausbaupläne berücksichtigen, sofern die charakteristischen und zentralen Elemente der Moorlandschaft zwingend einbezogen werden. Der Begriff der 'bestehenden Nutzung' in Art. 23b Abs. 3 NHG ist weit auszulegen und umfasst auch…
- VGer SG B 2014/60In Moorlandschaften von nationaler Bedeutung ist eine Interessenabwägung unzulässig; Eingriffe sind nur schutzzieldienlich oder schutzzielverträglich gemäss Art. 23d NHG und Art. 4 MoorLV zulässig. Ein Wiederaufbau als Ferienhaus widerspricht den Schutzziele und ist daher unzulässig.
- BGer 1C_222/2015Ein im geschützten Flachmoor geplanter Wanderweg mit Sichtblende ist mit Art. 78 Abs. 5 BV und der Flachmoorverordnung vereinbar, wenn er dem Moorschutz dient, insbesondere durch Eliminierung schutzzielwidriger Trampelpfade. Die Ausweitung des Schutzperimeters auf eine Parzelle mit gleichwertiger Flachmoorvegetation ist…
- BGer 1C_515/2012Das Wiederaufbauverbot für Ferienhäuser in einer geschützten Moorlandschaft (Art. 275 MoorLV) ist bundesrechtskonform, da der Wiederaufbau den Schutzzielen der Moorlandschaft widerspricht und keine Ausnahme nach Art. 23d Abs. 2 NHG darstellt.
- BGer 1C_71/2011Der Schutz der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung (Art. 23b NHG) steht dem Bau oberirdischer und im Tagbau erstellter Tunnelabschnitte der Zürcher Oberlandautobahn (ZOA) zwingend entgegen, da solche Eingriffe mit den Schutzzielen unvereinbar sind und keine Interessenabwägung zulassen.
- BGer 1A.124/2003Ein absolutes Veränderungsverbot in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung (Art. 78 Abs. 5 BV) lässt keinen Raum für eine Interessenabwägung. Eine Mobilfunkanlage ist unzulässig, wenn sie den Schutzzielen widerspricht, unabhängig von anderen öffentlichen oder privaten Interessen.
- BGer BGE 123 II 248In einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung (Art. 24sexies Abs. 5 BV) überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der typischen Eigenheiten gegenüber privaten Nutzungsinteressen, selbst bei bösgläubigen Eingriffen. Eine Wiederherstellungsverfügung ist verhältnismässig, wenn sie dem Schutzzweck dient und keine milderen…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.