Bestimmung · 5 Entscheide

Art. 22ter BV

5 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
5
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
20 %
Korpusmittel
25 %

Entscheide zu Art. 22ter BV

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  1. BGer BGE 118 IA 15124.06.1992 · AbgewiesenDie Nichteinzonung des Bruderholzackers in eine Bauzone und seine Zuweisung in eine Landschaftsschutzzone ist verfassungsrechtlich zulässig, da die öffentlichen Interessen an Landschafts- und Erholungsschutz sowie an der Schonung landwirtschaftlich wertvoller Flächen die privaten Bauinteressen überwiegen. Eine regionale…
  2. BGer BGE 116 IA 18130.05.1990 · NichteintretenEin Zwischenentscheid im Baulandumlegungsverfahren ist nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirkt; die Eigentumsgarantie (Art. 22ter BV) hat hier keine selbständige Bedeutung, wenn die Prüfung auf Willkür beschränkt bleibt.
  3. BGer BGE 115 IA 37029.11.1989 · AbgewiesenDas öffentliche Interesse am Schutz der Berner Altstadtsilhouette überwiegt das private Interesse an einer zonenkonformen Aufstockung, wenn diese zu einer klar erkennbaren Beeinträchtigung des geschützten Ortsbildes führt. Die Behörden müssen jedoch dem Bauherrn innert nützlicher Frist mitteilen, welches Ausmass sie mit dem…
  4. BGer BGE 114 IA 11415.09.1988 · GutgeheissenDie Zonenplanänderung für eine Schiessanlage muss den gleichen Anforderungen wie eine Baubewilligung nach Art. 24 RPG genügen, insbesondere eine umfassende Interessenabwägung inkl. Prüfung von Alternativstandorten. Die Unterlassung dieser Prüfung stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar.
  5. BGer BGE 102 IA 33121.09.1976 · AbgewiesenZonenplanänderungen sind nur aus gewichtigen Gründen zulässig, wobei das Gebot der Rechtssicherheit und das Vertrauen der Grundeigentümer in die Beständigkeit des Plans in die Interessenabwägung einzubeziehen sind. Zusicherungen der Verwaltung binden den Gesetzgeber nicht, wenn dieser für Planänderungen zuständig ist.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.