Bestimmung · 3 Entscheide

Art. 22 Abs. 1 lit. a RPG

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Entscheide zu Art. 22 Abs. 1 lit. a RPG

Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.

  1. BGer 1C_710/202517.08.2026 · AbgewiesenDie Erweiterung einer bestehenden Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone gilt gemäss Art. 24bis Abs. 3 RPG als standortgebunden, und die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, indem sie die relative Standortgebundenheit bejahte und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen sahen.
  2. BGer 1C_261/202309.12.2024 · AbgewiesenDie Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage in der Industriezone ist rechtmässig, wenn die kantonale Vorinstanz die Zonenkonformität, das Ortsbild und die elektromagnetische Verträglichkeit korrekt prüft und keine krassen Verfahrensfehler vorliegen. Eine Interessenabwägung ist bei Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone nicht erforderlich.
  3. BGer 1C_200/201217.12.2012 · AbgewiesenFür die Bewilligung einer Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone ist eine umfassende Standortevaluation mit Einbezug von Standorten innerhalb und ausserhalb der Bauzone erforderlich; die blosse Existenz einer bestehenden Anlage genügt nicht zur Bejahung der Standortgebundenheit nach Art. 24 lit. a RPG.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.