Bestimmung · 5 Entscheide

Art. 19 Abs. 2 RPG

5 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
5
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
40 %
Korpusmittel
25 %

Entscheide zu Art. 19 Abs. 2 RPG

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  1. BGer 1C_42/202325.03.2024 · AbgewiesenBei formeller Teilenteignung muss ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Enteignung und einem mittelbaren Schaden bestehen; die Vergleichsmethode zur Verkehrswertermittlung ist auch bei wenigen Vergleichspreisen zulässig, sofern diese sorgfältig geprüft werden.
  2. BGer 1C_178/202215.02.2024 · AbgewiesenDie Abweichung von einem rechtskräftigen Quartierplan bei der Verkehrserschliessung erfordert eine Quartierplanrevision; eine Baubewilligung kann mangels rechtsgenügender Erschliessung verweigert werden, wenn die Abweichung beachtlich ist.
  3. BGer 1C_75/202205.09.2023 · AbgewiesenDie Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei Abweichungen von der Baubewilligung ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Die Erschliessung von Bauland liegt im öffentlichen Interesse, unabhängig von der Anzahl der begünstigten…
  4. BGer 1C_569/201621.06.2017 · GutgeheissenDie Interessen an der Erschliessung eines Gestaltungsplangebiets (private und öffentliche Interessen) überwiegen die geringen Interessen der Anstösser an der Aufrechterhaltung eines Winterwegs mit entfallener Verkehrsbedeutung. Die Abrufung ist bei wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse und unter Berücksichtigung aller betroffenen…
  5. BGer 1C_178/201402.05.2016 · GutgeheissenEine hinreichende Erschliessung gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG ist zu bejahen, wenn die bestehende Strasseninfrastruktur den durch das Bauvorhaben verursachten Mehrverkehr ohne übermässige Staus oder Verkehrsgefährdungen aufnehmen kann. Die Beurteilung hat sich auf die konkrete Verkehrssituation im Beurteilungszeitpunkt zu stützen; künftige…

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.