Bestimmung · 6 Entscheide

Art. 18b NHG

6 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
6
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
33 %
Korpusmittel
25 %

Entscheide zu Art. 18b NHG

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  1. BGer 1C_553/201917.05.2021 · AbgewiesenDie Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass auf dem Baugrundstück keine oberirdischen Gewässer im Sinne von Art. 4 lit. a GSchG vorliegen, weshalb weder ein Gewässerraum auszuscheiden noch eine Revitalisierungspflicht besteht. Die naturschutzrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer sind nicht hinreichend substanziert.
  2. BGer 1C_290/201913.05.2020 · AbgewiesenDie Eröffnung eines Waldfeststellungsentscheids durch öffentliche Publikation im Kantonsblatt genügt den Anforderungen an das rechtliche Gehör, wenn die wesentlichen Informationen enthalten sind und betroffene Personen die Möglichkeit zur Einsichtnahme und Beschwerde haben. Eine akzessorische Überprüfung eines Nutzungsplans ist nur bei…
  3. BGer 1C_134/201415.07.2014 · AbgewiesenDie Interessenabwägung in der Ortsplanungsrevision Saanen muss bundesrechtliche Vorgaben (u.a. Art. 18b NHG, Art. 75b BV) beachten, doch genügen die kantonalen und kommunalen Grundlagen (z.B. aktualisiertes Naturinventar) für eine rechtmässige Abwägung, sofern keine konkreten Mängel dargelegt werden.
  4. BGer 1A.235/200602.07.2007 · GutgeheissenDas Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid auf, weil die Vorinstanz fälschlicherweise Bundesrecht statt kantonales Recht anwandte und die erforderliche Interessenabwägung sowie konkrete Feststellungen zur Schutzwürdigkeit der Hecken unterliess.
  5. BGer 1A.129/200209.04.2003 · AbgewiesenDas öffentliche Interesse am Schutz eines regional bedeutenden Flachmoor-Biotops überwiegt die privaten Eigentumsinteressen, selbst bei teilweise beeinträchtigter Moorqualität und früherer Bauzonenzuteilung, sofern die Schutzmassnahmen verhältnismässig sind.
  6. BGer BGE 118 IB 48519.11.1992 · GutgeheissenDer Schutz des Lebensraums des Eisvogels als Biotop von regionaler Bedeutung überwiegt die Interessen an einer baulichen Nutzung, da keine Ersatzbiotope möglich sind und der Schutzauftrag des NHG Vorrang hat.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.