Entscheide zu Art. 15 LPT
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- BGer 1C_543/2025Bei Bauvorhaben in einer Planungszone ist vor der Erteilung einer Baubewilligung zu prüfen, ob die Einzonung der Parzelle weiterhin gerechtfertigt ist. Eine Verletzung des Koordinationsprinzips (Art. 25a LPT) führt nicht automatisch zur Aufhebung der Bewilligung, wenn die Mängel im kantonalen Verfahren geheilt wurden und kein…
- BGer 1C_273/2024Ein präjudizieller Kontrollantrag an den Nutzungsplan im Rahmen einer Baubewilligung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn ein bedeutender Wandel der Umstände vorliegt, der eine Anpassung des Plans rechtfertigt. Die bloße Möglichkeit einer Überdimensionierung der Bauzone oder das Alter des Plans reichen dafür nicht aus.
- BGer 1C_28/2023Ein Planungsvakuum nach Aufhebung eines nicht LPT-konformen Nutzungsplans stellt keine Auszonung, sondern eine Nichteinzonung dar und begründet keine materielle Enteignung. Eine Entschädigung für materielle Enteignung bei Nichteinzonung setzt kumulativ voraus, dass das Grundstück bereits urbanisiert, in einem Kanalisationsplan enthalten…
- BGer 1C_29/2023Ein Planungsvakuum nach Aufhebung eines nicht LPT-konformen Nutzungsplans stellt keine materielle Enteignung dar, wenn der vorherige Plan überdimensioniert war und keine konkreten Zusicherungen für eine Einzonung vorlagen.
- BGer 1C_30/2023Ein Planungsleerraum nach Aufhebung eines nicht LPT-konformen Nutzungsplans stellt keinen Entzug aus der Bauzone (Auszonung) dar, sondern eine erstmalige Nicht-Einzonung, die grundsätzlich keine materielle Enteignung begründet. Selbst bei langandauernder Bauverbotslage fehlen die Voraussetzungen für eine Enteignungsentschädigung, wenn…
- BGer 1C_466/2021Eine Variante des Nutzungsplans, die neue Bauzonen festlegt, ist während der Übergangsphase nach Art. 38a LPT unzulässig, wenn der Kanton die Anpassung seines Richtplans nicht fristgerecht vorgenommen hat und keine gleichwertige Auszonung erfolgt.
- BGer 1C_71/2018Bei der Berechnung der Enteignungsentschädigung ist ein künftiger besserer Gebrauch des Grundstücks nur zu berücksichtigen, wenn dieser zum massgeblichen Zeitpunkt (dies aestimandi) rechtlich und tatsächlich bereits besteht oder in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit realisierbar ist. Bloße theoretische Möglichkeiten oder vage…
- BGer 1C_351/2018Die Auszonung einer landwirtschaftlichen Fläche aus dem Perimeter eines kantonalen Nutzungsplans (Parco del Piano di Magadino) widerspricht den verbindlichen Vorgaben des kantonalen Richtplans und ist ohne hinreichende planerische Begründung unzulässig.
- BGer 1C_345/2018Eine Variante des Nutzungsplans, die eine Ausweitung der Bauzone ohne kompensatorische Auszonung vorsieht, ist während der Übergangsphase gemäss Art. 38a LPT und Art. 52a OPT unzulässig, selbst wenn die betroffenen Grundstücke in einem bereits weitgehend überbauten Gebiet liegen.
- BGer 1C_541/2016Ein neuer Azzonamento während der Übergangsphase nach Art. 38a Abs. 2 LPT ist nur zulässig, wenn gleichzeitig eine mindestens gleich grosse Fläche ausgezont wird. Eine bestehende faktische Nutzung rechtfertigt keine Ausnahme von dieser Regel.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.