Bestimmung · 4 Entscheide

Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG

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Entscheide
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Entscheide zu Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG

Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.

  1. BGer 1C_306/202228.03.2024 · GutgeheissenDie Vorinstanz hat den Sachverhalt zur Baulandbedarfsermittlung unvollständig erhoben, weshalb die Interessenabwägung zwischen privatem Überbauungsinteresse und öffentlichem Schutz von Fruchtfolgeflächen nicht tragfähig war.
  2. BGer 1C_300/202001.12.2020 · GutgeheissenDie Aufhebung der Quartierplanpflicht im Zonenplan und die damit verbundene Aufhebung des Quartierplans Spitalmatte verletzen den Grundsatz der Planbeständigkeit (Art. 21 Abs. 2 RPG), da keine erhebliche Änderung der Verhältnisse vorliegt und die Massnahme den Zielen der Siedlungsentwicklung nach innen sowie den Vorgaben des kantonalen…
  3. BGer 1C_534/201920.10.2020 · AbgewiesenDie Erschliessbarkeit eines einzuzonenden Gebiets muss bei der Einzonung nur möglich erscheinen; die Details sind erst bei der Baubewilligung zu prüfen. Der Regierungsrat darf im Genehmigungsverfahren offensichtliche Planungsfehler korrigieren, ohne die Gemeindeautonomie oder politische Rechte zu verletzen.
  4. BGer 1C_105/201818.12.2018 · Teilweise gutgeheissenEine Einzonung gemäss Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG setzt voraus, dass die Gemeinde im Planungsbericht gemäss Art. 47 Abs. 2 RPV konkret nachweist, dass trotz konsequenter Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven ein Baulandbedarf besteht. Fehlt dieser Nachweis, ist die Genehmigung zu verweigern.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.