Entscheide zu Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG
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- BGer 1C_306/2022Die Vorinstanz hat den Sachverhalt zur Baulandbedarfsermittlung unvollständig erhoben, weshalb die Interessenabwägung zwischen privatem Überbauungsinteresse und öffentlichem Schutz von Fruchtfolgeflächen nicht tragfähig war.
- BGer 1C_300/2020Die Aufhebung der Quartierplanpflicht im Zonenplan und die damit verbundene Aufhebung des Quartierplans Spitalmatte verletzen den Grundsatz der Planbeständigkeit (Art. 21 Abs. 2 RPG), da keine erhebliche Änderung der Verhältnisse vorliegt und die Massnahme den Zielen der Siedlungsentwicklung nach innen sowie den Vorgaben des kantonalen…
- BGer 1C_534/2019Die Erschliessbarkeit eines einzuzonenden Gebiets muss bei der Einzonung nur möglich erscheinen; die Details sind erst bei der Baubewilligung zu prüfen. Der Regierungsrat darf im Genehmigungsverfahren offensichtliche Planungsfehler korrigieren, ohne die Gemeindeautonomie oder politische Rechte zu verletzen.
- BGer 1C_105/2018Eine Einzonung gemäss Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG setzt voraus, dass die Gemeinde im Planungsbericht gemäss Art. 47 Abs. 2 RPV konkret nachweist, dass trotz konsequenter Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven ein Baulandbedarf besteht. Fehlt dieser Nachweis, ist die Genehmigung zu verweigern.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.