Entscheide zu Art. 11 ZWG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- BGer 1C_373/2024Altrechtliche Wohnungen nach Art. 10 ZWG dürfen gemäss Art. 11 Abs. 1 und 2 ZWG im Rahmen der vorbestehenden Hauptnutzfläche umgebaut und anschliessend als Zweitwohnungen genutzt werden, sofern keine kantonalen oder kommunalen Nutzungsbeschränkungen bestehen. Eine Gesetzeslücke liegt nicht vor, da der Bundesgesetzgeber die Umnutzung…
- BGer 1C_690/2021Die gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nach Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV erfordert eine vollständige Interessenabwägung, die im vorliegenden Fall unterlassen wurde. Die bloße Einhaltung der 10%-Grenze für die Verminderung der Durchflusskapazität genügt nicht.
- BGer 1C_265/2017Eine Baubewilligung für den Wiederaufbau eines Mehrfamilienhauses in einer Gemeinde mit Zweitwohnungsanteil über 20 % ist auch ohne explizite Feststellungen zur Nutzungsart der neuen Wohnungen gültig, wenn es sich um altrechtliche Wohnungen handelt und der Rahmen der vorbestandenen Hauptnutzfläche gemäss Art. 11 Abs. 2 ZWG eingehalten…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.