Entscheide zu Art. 11 Abs. 3 USG
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- BGer 1C_260/2016Bei bestehenden Tierhaltungsanlagen innerhalb einer bewohnten Zone ist der lufthygienische Mindestabstand gemäss FAT-Bericht (Ziff. 512 Anh. 2 LRV) bis zum nächstgelegenen bewohnten Gebäude einzuhalten; eine Berücksichtigung von Nutzungsreserven ist nicht geboten. Bei Einhaltung des Mindestabstands sind keine weiteren vorsorglichen…
- BGer 1C_367/2016Die Interessenabwägung fiel zugunsten der raumplanerischen Standortvorteile (zentrale Lage, gute Erschliessung, Umnutzung von Industriebrache) und der regionalen Verkehrs- und Luftbelastungsoptimierung aus. Die Nachteile (Verkehrszunahme, lokale Luftbelastung) wurden durch Massnahmen im Gestaltungsplan und Sonderbauvorschriften als…
- BGer 1C_507/2015Die Interessenabwägung fiel zugunsten des Vorhabens aus, da die Immissionsgrenzwerte eingehalten wurden und keine akzessorische Anfechtung des Gestaltungsplans zulässig war. Die Parteientschädigung basierte auf kantonaler Praxis und war bundesrechtskonform.
- BGer 1A.195/2006Das öffentliche Interesse am Sport als Mittel zur gesundheitsfördernden Ertüchtigung breiter Bevölkerungskreise überwiegt die Interessen der Anwohner, sofern die Lärmimmissionen durch angemessene Betriebszeiten und Massnahmen begrenzt werden.
- BGer BGE 124 II 272Bei Bauvorhaben mit überdurchschnittlichen Emissionen in lufthygienisch belasteten Gebieten können emissionsmindernde Massnahmen wie Parkraumbeschränkungen im Baubewilligungsverfahren direkt gestützt auf den Massnahmenplan und das USG angeordnet werden, ohne dass eine vorgängige Anpassung der Nutzungsplanung erforderlich ist.
- BGer BGE 117 IB 425Die Interessenabwägung zwischen Verkehrssicherheit und Umweltschutz fällt zugunsten des Ausbaus der Grauholzstrecke aus, da die Sanierung der Gefahrenstelle und die Vermeidung von Staus Vorrang vor den Luftimmissionen haben, sofern Massnahmen zur Reduktion der Belastung im Rahmen eines Massnahmenplans nach Art. 31 LRV ergriffen werden.
- BGer BGE 117 IB 28Die raumplanerische Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG muss mit den umweltrechtlichen Vorschriften, insbesondere dem Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG, materiell koordiniert werden. Bei Bagatellfällen mit minimaler Strahlenbelastung sind weitergehende vorsorgliche Massnahmen nicht erforderlich.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.