Entscheide zu Art. 10b Abs. 1 USG
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- BGer BGE 150 II 547Eine Gesamthafte Beurteilung der Umweltauswirkungen ist zwingend, wenn Teilprojekte räumlich, zeitlich und funktional als Gesamtanlage erscheinen. Fehlt diese, ist die Plangenehmigung aufzuheben und die Sache zur Nachbesserung zurückzuweisen.
- BGer 1C_664/2018Ein Gestaltungsplan und ein benachbarter Flugplatz bilden keine Gesamtanlage im Sinne von Art. 8 USG, wenn kein enger funktionaler Zusammenhang besteht. Eine UVP-Pflicht entfällt, wenn die konkrete Nutzung noch offen ist und keine Erweiterung der UVP-pflichtigen Anlage vorliegt.
- BGer 1C_291/2018Eine Gesamtanlage im Sinne von Art. 8 USG liegt vor, wenn Einzelanlagen räumlich nah und funktional eng verbunden sind, insbesondere bei gemeinsamer Eigentümerschaft, Planung oder Nutzung. Eine fehlerhafte UVP führt zur Aufhebung der Baubewilligung.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.