Entscheide zu Art. 105 Abs. 2 BGG
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- BGer 1C_495/2022Die Qualifizierung einer Garage als Unterniveaubaute i.S.v. Art. 75 RPBR hängt davon ab, ob sie maximal 1 m über das massgebende oder tiefergelegte Terrain hinausragt. Bei Abgrabungen ist auf das tiefergelegte Terrain abzustellen, sofern keine Ausnahme nach Ziff. 2.5 Anh. 1 IVHB greift.
- BGer 1C_35/2021Die Vorinstanz hat den entscheidwesentlichen Sachverhalt zur Berechnung der Gebäudehöhe ungenügend abgeklärt und die Baubewilligung zu Unrecht aufgehoben, anstatt die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.
- BGer 1C_433/2016Die Vorinstanz verfiel in Willkür, indem sie das 'heutige ausgemittelte gewachsene Terrain' gemäss Art. 9 Abs. 2 des Quartiergestaltungsplan-Reglements mit dem 'neuen Terrain' gleichsetzte, obwohl das Reglement und dessen Anhang 2 eine klare Unterscheidung vorsehen.
- BGer 1C_362/2016Ein vorsorglicher Baustopp nach kantonalem Recht ist zulässig, wenn die Behörde bei summarischer Prüfung plausibel eine bewilligungspflichtige Massnahme ausserhalb der Bauzone feststellt, insbesondere bei Eingriffen in Wald und Gewässer.
- BGer 1C_14/2008Die Standortgebundenheit einer Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone kann bejaht werden, wenn sie sich im Rahmen einer konkreten Interessenabwägung als wesentlich geeigneter erweist als mögliche Standorte innerhalb der Bauzone, sofern keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirkt und nicht störend in Erscheinung tritt.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.